Arbeitsrecht - Fachanwälte und Rechtsanwälte der Kanzlei PFGC

Die Sozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb wurde von den Rechtsanwälten Dr. Harald Peters, Dr. Peter Fleschutz und Dr. Horst Hahn im Jahr 1977 unter dem Namen Dres. Peters, Fleschutz & Hahn am heutigen Standort gegründet. Die Leistungen der Sozietät haben sich seit dieser Zeit vorrangig am Beratungsbedarf mittelständischer Unternehmen und an dem von Privatpersonen orientiert. Zur ursprünglichen Kernkompetenz der Sozietät auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Steuerrechts sind durch den Beitritt weiterer Partner und Mitarbeiter zwischenzeitlich Spezialisierungen auf dem Gebiet des sonstigen Wirtschaftsrechts hinzugetreten. Das Arbeitsrecht spielte von Beginn an eine starke Rolle und wird von drei spezialisierten Fachanwälten/Rechtsanwälten betreut.

Unsere Stärken

Die Bündelung von Fachkompetenzen aus verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts unter einem Dach hebt uns von reinen Fachkanzleien für Arbeitsrecht ab. Der fachliche Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen der anderen Rechtsgebiete ist für uns selbstverständlich. Es gibt kaum eine Branche, zu der in unserer Sozietät - die mittlerweile aus 12 Berufsträgern besteht - kein Spezial- und Hintergrundwissen vorhanden ist. Die persönliche und engagierte Beratung unserer Mandanten hat für uns höchste Priorität. Unsere langjährige Praxiserfahrung ergänzen wir durch den regelmäßigen Besuch von Fachtagungen und Fortbildungen.

Arbeitnehmer & Leitende Angestellte

Die Fachanwälte der Kanzlei Peters Fleschutz Graf v. Carmer Kääb in München verfügen insbesondere in den Bereichen Kündigung und Kündigungsschutz über langjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen (z.B. bei Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag) sowie in der richtigen Strategie und Taktik bei der Vertretung vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzverfahren, Abmahnung, Gehalt, Versetzung, Zeugnis u.a.). Darüber hinaus beraten und begleiten wir Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts, die sich vor Beginn und im Laufe Ihres Arbeitsverhältnisses stellen können. Dazu gehört die Prüfung des Ihnen gestellten Vertrages (Arbeitsvertrag bzw. Anstellungsvertrag), die Wahrung Ihrer Rechte (bspw. bei Mutterschutz und Elternzeit einschließlich dem Verlangen von Teilzeit während und nach der Elternzeit) sowie notfalls deren gerichtliche Durchsetzung.

Geschäftsführer & Vorstände

Die Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen können sehr weitreichend sein. Neben den vertraglichen Pflichten bestehen beispielsweise steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeiten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Peters Fleschutz Graf v. Carmer Kääb in München bieten fachkundige Beratungsleistungen zu allen Aspekten ihres Dienstverhältnisses an, darunter die Prüfung Ihrer Verträge (Dienstvertrag, Vorstandsvertrag, u.a.) insbesondere darauf, ob Ihre Interessen berücksichtigt sind, die Haftungsrisiken kalkulierbar bleiben und welche Rechte und Pflichten Sie im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses haben (Altersvorsorge, Wettbewerbsverbot, u.a.).

Auseinandersetzungen vor den Zivilgerichten sollten vermieden werden, gut gerüstet sind wir für diesen Fall trotzdem immer.

Unternehmen

Unsere Rechtsanwälte beraten und unterstützen Unternehmen zuverlässig und kompetent bei der Vorbereitung und Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidungen, angefangen von der Unternehmensgründung über Unternehmenskauf (einschließlich Betriebsübergang) bis hin zur Umstrukturierung und Reorganisation.

Das Leistungsspektrum unserer Kanzlei umfasst die Erstellung aller im Arbeitsrecht relevanten Verträge, die Anpassung bestehender Verträge an die neueste Rechtsprechung, die Vorbereitung und Begleitung disziplinarischer Maßnahmen sowie die bundesweite Vertretung vor Gerichten. Ein wichtiges Kompetenzfeld ist daneben die Beratung und Vertretung zum Thema "Scheinselbständigkeit" sowie die Unterstützung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat nebst Gestaltung kollektivrechtlicher Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich, Sozialplan).

Aktuelle Urteile

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.11.2015, 2 Sa 235/15

Vorliegend klagte ein Abteilungsleiter, der bei dem beklagten Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen seit 1993 beschäftigt war. Mit der Begründung der Kläger habe ein Fleischstück im Wert von 80 Cent verzehrt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 20.01.2015 fristlos. Der Kläger erhob hierauf Kündigungsschutzklage, denn nach seiner Auffassung habe es sich bei dem Verzehr um eine erforderliche Probe gehandelt. Nach Ausspruch der Kündigung hatte die Beklagte von einem Sachverhalt aus dem Frühjahr 2014 erfahren. Der Kläger hatte damals die Tür zu einem Raum, in welche er sich mit einer weiteren Mitarbeiterin befunden hatte geschlossen, die Mitarbeiterin an die Wand gedrängt, sie umarmt und ihr den Rücken hinab bis zum Gesäß gestrichen. Die Mitarbeiterin informierte zunächst nur die Marktleiterin über diesen Vorfall.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Abteilungsleiters statt. Das LAG hielt die fristlose Kündigung hingegen für rechtmäßig und wies die Klage ab. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zulasten der Beklagten begangen hatte. Dies allein habe wegen der Vorgesetztenstellung, trotz langer Beschäftigungsdauer, eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Den sexuellen Übergriff des Klägers wertete das LAG als wichtigen Grund, der die fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Der Arbeitgeber habe erst nach Ausspruch der Kündigung von dem Vorfall Kenntnis erlangt, so dass die Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht einzuhalten war. Das Wissen der Marktleiterin sei der Beklagten nicht zuzurechnen, weil das Opfer nicht erlaubt habe, den Vorfall an die Geschäftsführung weiterzuleiten. Wegen der Schwere des Vorfalls sei es der Beklagten nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.

LAG Hamm Urteil v. 16.10.2015 - 17 Sa 696/15

Die 1961 geborene Klägerin war seit 2012 als hauptamtliche Lehrkraft bei dem beklagten Berufskolleg als eine von 13 eingesetzten Lehrkräften tätig. Mit Schreiben vom 14.09.2014 kündigten u.a. sieben Lehrkräfte gegenüber der Beklagten an, ihr Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden, sollte das zu der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht spätestens bis 30.09.2014 gekündigt worden sein. Die Beklagte überreichte der Klägerin dieses Schreiben zur Stellungnahme innerhalb einer Woche. Sie antwortete nicht. Am 07.11.2014 führte die Geschäftsführerin der Beklagten ein Gespräch mit den sieben Lehrkräften, in welchem diese u.a. den Ausspruch einer fristlosen Kündigung forderten, da sie definitiv nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten wollten. Am 11.11.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis u.a. außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.12.2014. Die Beklagte stütze sich dabei auf die Grundsätze der sogenannten echten Druckkündigung. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht Detmold erfolgreich Klage. Die Beklagte wollte das nicht akzeptieren und legte Berufung zum LAG Hamm ein.  

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die strengen Anforderungen an eine sogenannte echte Druckkündigung seien vorliegend nicht erfüllt worden, denn der Arbeitgeber habe sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen, so das LAG. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden könne und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen würden, könne die Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung sei jedoch, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel sei, um die Schäden abzuwenden. Zu berücksichtigen sei hierbei, inwieweit der Arbeitgeber selbst die Drucksituation in vorwerfbarer Weise herbeigeführt habe. Im vorliegenden Fall hätten die Beschäftigten zwar damit gedroht bei Weiterbeschäftigung der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, auch sei  ein erheblicher Druck auf die Beklagte ausgeübt worden, jedoch sei die Beklagte dem Druck der Beschäftigten nicht in zumutbarem Umfang entgegengetreten. Die Kündigung sei nicht das einzige Mittel gewesen, um den drohenden Schaden abzuwenden. Nach Auffassung des LAG wären weitere Bemühungen der Beklagten zur Konfliktlösung nicht aussichtslos gewesen, den Konfliktparteien hätte die Beklagte jedenfalls zuvor die Durchführung eines Mediationsverfahrens anbieten müssen.

 

LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2015 - 13 Sa 150/15, BeckRS 2015, 72777

Der Kläger hatte innerhalb eines Jahres diverse Pflichtverletzungen u. a. hinsichtlich des pünktlichen Arbeitsantritts begangen. Nach zwei vorangegangenen schriftlichen Abmahnungen sprach die Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung aus, da der Kläger trotz der Abmahnungen seine Arbeit erneut zu spät angetreten hatte. Dagegen wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht wies seine Klage jedoch als unbegründet ab. Auf Berufung des Klägers hin bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm am 28.08.2015 die Entscheidung des Arbeitsgerichts und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (16.09.2004 - 2 AZR 406/03 - 15.11.2001 - 2 AZR 609/00) die besagt, dass wiederholte, gleichartige Pflichtverletzungen in Form von verspäteten Arbeitsantritten und/oder Verstößen gegen die Anzeigepflicht bei bestehender Arbeitsunfähigkeit nach einschlägigen vorherigen Abmahnungen an sich eine verhaltensbedingte Kündigung begründen können, weil in einem solchen Arbeitnehmerverhalten eine spezifische Unzuverlässigkeit zum Ausdruck kommt, die es wegen der damit verbundenen betrieblichen Folgen für den Arbeitgeber unzumutbar macht, am Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dieser Fall liegt bei der Beklagten vor, da in einem aufeinander abgestimmten Drei-Schicht-Betrieb zur Vermeidung von Fehlproduktionen bzw. Produktionsausfällen jeweils ein Vertreter gefunden werden musste. Da der Kläger nach gut drei Monaten eine erneute Pflichtverletzung begangen hatte, rechtfertigte dieses Fehlverhalten die Kündigung des nicht einmal 1,5 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses.

LAG Köln Urteil v. 08.07.2015 - 11 SaGa 11/15

Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) über die Gewährung von Erholungsurlaub für einen konkreten Zeitraum. Der Verfügungskläger, verheiratet mit einer berufstätigen Ehefrau, ist Vater eines schulpflichtigen sechsjährigen Kindes. Der Kläger beantragte am 23.10.2014 die Gewährung von Erholungsurlaub für die ersten drei Wochen der Schulferien in NRW. Die Verfügungsbeklagte lehnte den Urlaubsantrag am 14.12.2014 ab und bat um Übermittlung eines korrigierten Urlaubsantrags. Ihre Ablehnung stützte die Beklagte u.a. auf die erfahrungsgemäße Auftragslage und Schichtbesetzung in den ersten Wochen der Sommerferien. Am 22.04.2015 leitete der Verfügungskläger das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln auf Urlaubsgewährung ein. Das Arbeitsgericht Köln verurteilte die Verfügungsbeklagte dazu, dem Verfügungskläger seinen ursprünglich beantragten Urlaub zu gewähren.

 

Die Berufung der Verfügungsbeklagten vor dem Landesarbeitsgericht Köln blieb erfolglos. Zur Erlangung eines effektiven Rechtsschutzes könne der Verfügungskläger aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit seinen Urlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes habe der Kläger gem. § 7 I 1 BUrlG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub für den von ihm beantragten Zeitraum. Unstreitig war, dass der Kläger noch ausreichend  Urlaubstage für den genannten Zeitraum hatte. Die Beklagte habe – so das LAG – keine hinreichenden Tatsachen für einen Ablehnungsgrund iSd  § 7 I 1 BUrlG dargelegt. Der zeitlichen Festlegung des Urlaubs stünden keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen. Die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer für sich könnten nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn aus betrieblichen Gründen nicht jeder Urlaubswunsch erfüllt werden könne. Der Urlaubszeitpunkt könne vom Arbeitgeber nicht nach billigem Ermessen festgelegt werden, denn der Arbeitgeber sei als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Sofern kein Ablehnungsgrund vorläge, müsse der Arbeitgeber den Urlaub zu dem vom Arbeitnehmer angegebenen Termin gewähren. Allein eine bloße Prognose der Auftragslage und zur Schichtbesetzung im Zeitraum des beantragten Urlaubs auf Basis bestimmter Erfahrungswerte der Vergangenheit begründe für die Zukunft nicht notwendigerweise entgegenstehende dringende betriebliche Belange. Der Verfügungskläger könne für sich den grundsätzlich verbürgten Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1GG in Anspruch nehmen, der auch die gemeinsame familiäre Urlaubsgestaltung umfasst.

BAG Urteil v. 19.5.2015 - 9 AZR 725/13

Vorliegend klagte eine Ergotherapeutin gegen ein Seniorenheim, bei welchem sie seit April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.000,00 Euro beschäftigt war. Der Klägerin standen bei einer Fünftagewoche im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Nach der Geburt ihres Kindes befand sich die Klägerin ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit. Am 24. Mai 2012 verlangte sie von der Beklagten erfolglos die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Die Beklagte erklärte im September 2012 wegen der Elternzeit die Kürzung des Erholungsurlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs der Klägerin für unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung iHv. 3.822,00 Euro brutto zugesprochen.

 

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. Die Beklagte habe durch die Kürzungserklärung im September 2012 und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (15. Mai 2012) den Anspruch der Klägerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern können. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem/r Arbeitnehmer/in für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub auch noch bestehe. Daran fehlte es jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und dem Arbeitnehmer ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustehe. Nach neuerer Rechtsprechung des BAG ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs (Anspruch auf bezahlte Freizeit), sondern ein reiner Geldanspruch. Zwar verdankt auch der Abgeltungsanspruch sein Entstehen den urlaubsrechtlichen Vorschriften, jedoch bilde er auch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

BAG, Urteil v. 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

Die seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung angestellte Klägerin war ab 27.12. 2011 arbeitsunfähig erkrankt. Bis 28.02.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten zweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall an und ließ die Klägerin von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen durch einen Detektiv observieren. Der Beobachtung unterfielen u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dies wurde auch auf Video aufgezeichnet. Der an den Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hielt die Observationsbeauftragung und die Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte. Sie hielt einen Betrag in Höhe von 10.500 Euro für angemessen, denn sie habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedurften. Das LAG gab der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro statt.

  

Die Revisionen beider Parteien vor dem BAG blieben erfolglos. Nach Auffassung des BAG sei die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig gewesen, da kein auf konkreten Tatsachen begründeter Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit anzunehmen war. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt, insbesondere sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht dadurch erschüttert worden, dass sie von unterschiedlichen Ärzten herrührten oder weil eine Änderung im Krankheitsbild vorlag bzw. ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die Observation mit Videoaufnahme stelle eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründe entsprechend einen Geldentschädigungsanspruch. Die Höhe des Schmerzensgeldes war nach Auffassung des BAG nicht zu korrigieren. 

BAG Urteil vom 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

Wenn die Arbeitsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, kann eine zeitliche Befristung sachlich gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und das zeitlich befristete Arbeitsverhältnis der Einarbeitung einer einzustellenden Ersatzkraft dient.

Im vorliegenden Fall klagte ein 65-jähriger Arbeitnehmer, der bei der Beklagten langjährig beschäftigt war, und seit dem 21. Januar 2010 gesetzliche Altersrente bezieht. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 enden solle. Kurz vor Ablauf dieser Frist, am 22.12.2010, einigten sich die Parteien auf eine erneute Befristung bis zum 31.06.2011. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers am 27.06.2011 wurde eine zweite und endgültige Vertragsverlängerung vereinbart. Der Arbeitsvertrag wurde unter schlechteren Bedingungen und der Abrede, eine Nachwuchskraft einzuarbeiten, bis zum 21.12.2011 verlängert. Der Kläger klagte gegen die letzte Befristung und hat beantragt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 31. Dezember 2011 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem 7. Senat des BAG Erfolg. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Hierzu hat das LAG bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

BAG Urteil v. 10.2.2015 - 9 AZR 53/14

Vorliegend wechselte der Kläger ab dem 15.7.2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nunmehr anstelle der ursprünglichen fünf Tage, nur noch vier Tage wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst („TVöD“) Anwendung. Die Beklagte war der Auffassung, dem Kläger stünden, angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche, nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur noch 24 Urlaubstage zu (30 Urlaubstage: 5 x 4). Der Kläger war der Meinung, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zu den von ihm für das zweite Halbjahr verlangten 12 Urlaubstage). Das Arbeitsgericht hatte festgestellt fest, dass die Beklagte dem Kläger drei weitere Urlaubstage zu gewähren habe. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgerichts („BAG“) hatte Erfolg. Zwar sei zutreffend, dass § 26 Abs. 1 TVöD regele, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindere, jedoch sei die Tarifnorm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindere. Habe ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit (mit weniger Wochenarbeitstagen) Urlaub nicht genommen, dürfe nach Rechtsprechung des EuGH die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen. Somit wird an der bisherigen Rechtsprechung des BAG, nach welcher die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage verringern, nicht festgehalten.