PFGC,

Schwerbehindertenabgabe zum 01.01.2024 deutlich erhöht

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes soll die Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt fördern.

Zu diesem Zweck wurden nicht nur die Ausgleichsabgaben erhöht, sondern es wurde eine weitere Stufe eingeführt für diejenigen Unternehmen, die gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen  (sog. „Nullbeschäftiger“). Für diese Gruppe soll ein spürbarer „Anreiz“ geschaffen werden, ihrer Beschäftigungspflicht nachzukommen und schwerbehinderte Menschen einzustellen – und zwar in Form einer Ausgleichsabgabe von 720,00 Euro pro Monat.

Grundsätzlich gilt insoweit Folgendes:

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB VI haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen zu beschäftigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (vgl. § 154 SGB VI). Für kleinere Unternehmen unter dieser Arbeitsplatzanzahl entfällt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter.

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe zahlen, welche regelmäßig erhöht wird, § 160 SGB IX.

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, der u.a. auch die Regelung des
§ 160 SGB IX ändert, wird nun aber eine neue separate weitere Stufe der Ausgleichsabgabe für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber eingeführt, die laut Anzeigeverfahren gar keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Bislang waren diese Unternehmen in der dritten Stufe mit enthalten und mussten bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0% bis unter 2% nur 320 Euro zahlen. Zukünftig beträgt der Ausgleichsbetrag für Nullbeschäftige 720,00 Euro im Monat (!).

Im Einzelnen betragen die monatlichen Sätze entsprechend der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten im Unternehmen (Erfüllungsquote) zukünftig:

Erfüllungsquote 3 % bis unter 5 %: 140 €

Erfüllungsquote 2 % bis unter 3 % : 245 €

Erfüllungsquote über 0 % bis unter 2 % : 360 €

Erfüllungsquote 0% : 720 € neu !

 

Abweichungen gelten nach § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX -neu- für Unternehmen mit bis zu 40 bzw. mit bis zu 60 Arbeitnehmern. Für diese – kleineren – Unternehmen sind die Beträge etwas geringer, die Kategorie „Nullbeschäftiger“ gibt es hier nicht.

Bei einem Unternehmen mit 100 Mitarbeitern und 5 Pflichtarbeitsplätzen beträgt im Falle der „Nullbeschäftigung“ der Jahresausgleichsbetrag allerdings 43.200,00 Euro (!).

Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 1. Januar 2024 unbesetzt sind. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2024 für das Jahr 2023 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze. Die Ausgleichsabgabe für im Jahr 2024 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze wird am 31. März 2025 fällig.

Für die Ermittlung der Arbeitsplätze ist noch darauf hinzuweisen, dass nach § 156 Abs. 3 SGB IX Beschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden oder Beschäftigte, die höchstens acht Wochen beschäftigt sind, nicht für die Ermittlung der Pflichtarbeitsplätze oder der Ausgleichsabgabe eingerechnet werden. Sofern ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt wird, weil dies wegen der Art und Schwere der Behinderung als notwendig erscheint, wird dieser Arbeitsplatz aber auf die Pflichtquote angerechnet (§ 158 Abs. 2 SGB VI).

Während die Frage nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kritisch, meist unzulässig ist, darf der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis nach einer Behinderung fragen. Gerade dann, wenn unklar ist, ob schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt werden und ob die Schwellenwerte erreicht sind oder nicht, kann es sinnvoll sein, die Mitarbeiter einmal jährlich abzufragen. Eine Pflicht des Mitarbeiters zur wahrheitsgemäßen Angabe einer Schwerbehinderung besteht aber nur in wenigen Ausnahmefällen.

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