Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Abfindung

  1. Abfindung im Arbeitsrecht: Fakten

Sehr häufig wird eine Kündigung mit guten Gründen als ungerecht empfunden. Eine Abfindung kann hier einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes schaffen. Es gehört jedoch zu den im Arbeitsrecht am häufigsten anzutreffenden Irrtümern, dass bei jeder Kündigung ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht. Das Kündigungsschutzgesetzt (KSchG) schützt nach dem Willen des Gesetzgebers den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung hat der Gesetzgeber, abgesehen von Sonderfällen (unten wird ein Sonderfall erläutert), grundsätzlich nicht vorgesehen. Dennoch kommt es in der Praxis in über 90 Prozent aller Kündigungen zur Zahlung einer Abfindung.  Wieso? Die Antwort ist einfach: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Bezahlung einer Abfindung, mit der der Arbeitgeber das Risiko abkauft, einen Kündigungsschutzrechtsstreit gegen den Arbeitnehmer zu verlieren.

  1. Abfindung und Abfindungshöhe: Erfahrung und Verhandlungsgeschick zählen

Um die Chancen für Sie zu erhöhen, ist es unsere Aufgabe, bei Verhandlungen Ihre Chancen auf einen Sieg im Falle eines Kündigungsschutzrechtsstreits klar herauszuarbeiten. Je besser Ihre Chancen dargestellt werden, umso eher wird die Gegenseite bereit sein, Ihren Vorstellungen entgegenzukommen. Praxiserfahrung aus unzähligen Fällen und eine geschickte Verhandlungstaktik sind hierbei entscheidend. Nicht selten gelingt die Einigung schon in außergerichtlichen Verhandlungen, was beiden Seiten eine Nerven aufreibende gerichtliche Auseinandersetzung erspart.

  1. Sonderfall: Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 a KSchG
  • Zweck

Da es in Kündigungsschutzprozessen häufig zu Vergleichen mit Abfindungsvereinbarungen kommt, soll § 1a eine „einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess“ schaffen (so Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/1204, S. 12). Die Besonderheit des § 1a KSchG besteht in der Begründung eines eigenständigen Anspruchs auf Abfindung, der allein von dem Angebot des Arbeitgebers abhängt.

  • Anwendungsbereich
    • nur bei betriebsbedingten Kündigungen, und
    • nur, wenn das KSchG generell Anwendung findet
    • Besonderheit: auch möglich, wenn Sie zu einem besonders geschützten Personenkreis zählen (z.B. Betriebsräte, Schwangere, schwerbehinderte Menschen)
  • Anspruchsvoraussetzungen
    • betriebsbedingte Kündigung
    • Hinweis des Arbeitgebers, dass er sich auf dringende betriebliche Gründe stützt und dass Sie eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) verstreichen lassen