Vermögensnachfolge zu Lebzeiten gestalten
Einzelübertragungen zu Lebzeiten
- Warum entscheidet man sich für eine Übertragung zu Lebzeiten
Ein wichtiger Grund für die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten ist die Vermeidung von Erbschaftssteuer, deren Anfall im schlechtesten Fall zu einer Zerschlagung des Familienvermögens führen kann. Gleichzeitig möchte man unter Umständen Sachverhalte zu einem Zeitpunkt regeln, in dem man noch tatkräftig ist und Zeit hat, die eigenen Kinder oder Verwandten an die Verwaltung von Vermögen heranzuführen. Auch erlaubt nur eine frühzeitige Übertragung die mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen.
Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Erwerber |
Freibetrag |
Ehegatte oder Lebenspartner |
500.000 € |
Kind, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder eines verstorbenen Kindes |
400.000 € |
Übrige Enkel |
200.000 € |
Eltern und Großeltern |
100.000 € |
Alle übrigen, auch Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern etc. |
20.000 € |
Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre einmal zur Verfügung, § 14 ErbStG.
- Wie sichert man die Vermögensübertragung zu Lebzeiten ab?
Bei einer Übertragung zu Lebzeiten möchte man vermeiden, dass das Vermögen verschlechtert oder gar vernichtet wird. Die eigene Altersversorgung beruht unter Umständen auf dem Bestand des Vermögens. Auch soll das Vermögen in der Familie erhalten werden und eventuell eine Übertragung an Schwiegertöchter und -söhne vermieden werden.
Bei der Übertragung von Immobilien gibt es die Möglichkeit, den Erhalt der Immobilie in der Familie auf vielfältige Weise abzusichern.
Die Verträge können etwa Rückforderungsrechte für verschiedene Fälle regeln, hier ein paar wenige Beispiele:
- Insolvenz des Beschenkten
- Versterben eines Kindes vor den schenkenden Eltern
- Drogenabhängigkeit oder schwere psychische Erkrankung des Beschenkten
- Rückforderung aufgrund einer Änderung der Steuergesetzgebung
Häufig wird ein Nießbrauch zugunsten der Schenker vereinbart. Auf diese Weise behält der Schenker das vollständige Nutzungsrecht an der zu übertragenden Immobilie. Dazu gehört zum Beispiel auch das Recht die Immobilie zu vermieten und den Mietzins für die eigene Versorgung einzusetzen.