Geschäftsführer / Vorstände

Wettbewerbsverbot

  1. Gesetzliche Wettbewerbsverbote

Während ihrer Amtszeit haben Geschäftsführer/Vorstände jegliche Tätigkeiten, die die geschäftlichen Interessen der Gesellschaft zum eigenen Vorteil beeinträchtigen, zu unterlassen. Ebenso wenig dürfen Geschäftsführer im Geschäftsbereich der Gesellschaft Geschäfte auf eigene Rechnung machen oder Kunden der Gesellschaft der Konkurrenz zuführen. Das allgemeine Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers ist Ausfluss seiner Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und gilt während der gesamten Amtszeit. Bei Vorständen ergibt sich das Wettbewerbsverbot für die Dauer der Bestellung aus § 88 AktG.

Im Falle eines Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen. Zu beachten ist, dass die Ansprüche der Aktiengesellschaft in diesem Fall gemäß § 88 Abs. 3 AktG bereits nach drei Monaten ab Kenntnis verjähren.

  1. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Um einen Geschäftsführer/Vorstand auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der Gesellschaft zu binden, bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Dabei treten immer wieder die folgenden Fragen auf: Gibt es hierfür überhaupt ein berechtigtes Interesse? Ist die Laufzeit angemessen? Ist eine Entschädigung vereinbart und wie hoch soll diese sein? Was passiert bei einer Verletzung?

Insbesondere ist zu beachten, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht zu weit gefasst sein dürfen; vielmehr muss ein Bezug zur bisherigen Tätigkeit des Geschäftsführers erkennbar sein, anderenfalls ist das Verbot unwirksam mit der Folge, dass das Organmitglied unmittelbar nach seinem  Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft eine Wettbewerbstätigkeit aufnehmen kann.

Die Schutzvorschriften der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), die bei Arbeitnehmern über § 110 Gewerbeordnung (GewO) gelten, sind bei Geschäftsführern/Vorständen grundsätzlich nicht einschlägig. Die Wertmaßstäbe, die zum Schutz für Angestellte gelten, sind jedoch im Grundsatz auch bei Wettbewerbsverboten für wirtschaftlich abhängige Geschäftsführer/Vorstände zu beachten.