Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung

Verfallfristen

  1. Was sind Verfallfristen?

Mit Verfallfristen (auch Ausschlussfristen genannt) werden die Vertragsparteien gezwungen ihre gegebenenfalls noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist(en) sind die Ansprüche verfallen, das heißt Sie können Ihre Ansprüche allein deswegen nicht mehr durchsetzen, weil Sie die Frist nicht eingehalten haben.

  1. Was für Verfallfristen gibt es?

Vertragsklauseln mit Verfallfristen finden sich häufig in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen.

Unterschieden wird zwischen sogenannten einstufigen und zweistufigen Verfallfristen.

Bei den einstufigen wird lediglich die (außer-)gerichtliche Geltendmachung gefordert. Bei Klauseln mit einstufigen Verfallfristen genügt also die (außer-)gerichtliche Geltendmachung für die Wahrung der Ansprüche.

Die zweistufigen Verfallklauseln sehen vor, dass zunächst die außergerichtliche Geltendmachung erfolgt. Reagiert der Anspruchsgegner nicht oder wird der außergerichtlich geltend gemachte Anspruch abgelehnt, ist innerhalb einer weiteren bestimmten Frist Klage einzureichen. Bei Klauseln mit zweistufigen Verfallfristen ist also sowohl zunächst die außergerichtliche Geltendmachung als auch die Klageerhebung erforderlich, um die Ansprüche nicht zu verlieren.

  1. Wie lang dürfen Verfallfristen sein?

Verfallfristen im Arbeitsvertrag dürfen mindestens jeweils drei Monate betragen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Verfallfristen, die kürzer als drei Monate sind, unangemessen sind und damit für den Arbeitnehmer nicht gelten. Das gilt sowohl für die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung, als auch für Frist für die gerichtliche Geltendmachung.

Verfallfristen in Tarifverträgen dürfen kürzer als drei Monate sein.

  1. Wie erfolgt die außergerichtliche Geltendmachung?

Für die außergerichtliche Geltendmachung ist erforderlich, dass Sie die Ansprüche gegen Ihren Vertragspartner genau beschreiben und wenn das möglich ist, den Betrag nennen, den Sie fordern.

Seit einer Gesetzesänderung zum 01.10.2016 genügt für die außergerichtliche Geltendmachung die elektronische Form, das bedeutet, dass eine E-Mail ausreichend ist. Die Schriftform, also Brief mit eigenhändiger Unterschrift, ist nicht erforderlich.

Bitte denken Sie aber daran, dass man zwar den Versand einer E-Mail nachweisen kann, aus dem nachgewiesenen Versand sich aber vor Gericht nicht beweisen lässt, dass die E-Mail auch zugegangen ist.

Die rechtzeitige Geltendmachung hat im Streitfall derjenige zu beweisen, der die Forderung erhebt und die Geltendmachung ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Verfallfrist beim Anspruchsgegner zugeht. Es kommt also auf den rechtzeitigen Zugang und nicht auf den rechtzeitigen Versand an.

  1. Besonderheit Textform

Wenn der Arbeitsvertrag vor dem 01.10.2016 abgeschlossen wurde, enthält er möglicherweise eine Verfallklausel, welche für die außergerichtliche Geltendmachung die Schriftform vorsieht. Diese Klauseln bleiben grundsätzlich wirksam, das heißt die Geltendmachung mittels Brief mit eigenhändiger Unterschrift ist erforderlich.

Sofern der Vertrag nach dem 01.10.2016 geändert worden ist, können sich Besonderheiten ergeben.