Arbeitsrecht - Fachanwälte und Rechtsanwälte der Kanzlei PFGC

Die Sozietät Peters Fleschutz Graf von Carmer Kääb wurde von den Rechtsanwälten Dr. Harald Peters, Dr. Peter Fleschutz und Dr. Horst Hahn im Jahr 1977 unter dem Namen Dres. Peters, Fleschutz & Hahn am heutigen Standort gegründet. Die Leistungen der Sozietät haben sich seit dieser Zeit vorrangig am Beratungsbedarf mittelständischer Unternehmen und an dem von Privatpersonen orientiert. Zur ursprünglichen Kernkompetenz der Sozietät auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Steuerrechts sind durch den Beitritt weiterer Partner und Mitarbeiter zwischenzeitlich Spezialisierungen auf dem Gebiet des sonstigen Wirtschaftsrechts hinzugetreten. Das Arbeitsrecht spielte von Beginn an eine starke Rolle und wird von drei spezialisierten Fachanwälten/Rechtsanwälten betreut.

Unsere Stärken

Die Bündelung von Fachkompetenzen aus verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts unter einem Dach hebt uns von reinen Fachkanzleien für Arbeitsrecht ab. Der fachliche Austausch mit den Kolleginnen und Kollegen der anderen Rechtsgebiete ist für uns selbstverständlich. Es gibt kaum eine Branche, zu der in unserer Sozietät - die mittlerweile aus 12 Berufsträgern besteht - kein Spezial- und Hintergrundwissen vorhanden ist. Die persönliche und engagierte Beratung unserer Mandanten hat für uns höchste Priorität. Unsere langjährige Praxiserfahrung ergänzen wir durch den regelmäßigen Besuch von Fachtagungen und Fortbildungen.

Arbeitnehmer & Leitende Angestellte

Die Fachanwälte der Kanzlei Peters Fleschutz Graf v. Carmer Kääb in München verfügen insbesondere in den Bereichen Kündigung und Kündigungsschutz über langjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen (z.B. bei Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag) sowie in der richtigen Strategie und Taktik bei der Vertretung vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzverfahren, Abmahnung, Gehalt, Versetzung, Zeugnis u.a.). Darüber hinaus beraten und begleiten wir Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts, die sich vor Beginn und im Laufe Ihres Arbeitsverhältnisses stellen können. Dazu gehört die Prüfung des Ihnen gestellten Vertrages (Arbeitsvertrag bzw. Anstellungsvertrag), die Wahrung Ihrer Rechte (bspw. bei Mutterschutz und Elternzeit einschließlich dem Verlangen von Teilzeit während und nach der Elternzeit) sowie notfalls deren gerichtliche Durchsetzung.

Geschäftsführer & Vorstände

Die Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen können sehr weitreichend sein. Neben den vertraglichen Pflichten bestehen beispielsweise steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeiten.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Peters Fleschutz Graf v. Carmer Kääb in München bieten fachkundige Beratungsleistungen zu allen Aspekten ihres Dienstverhältnisses an, darunter die Prüfung Ihrer Verträge (Dienstvertrag, Vorstandsvertrag, u.a.) insbesondere darauf, ob Ihre Interessen berücksichtigt sind, die Haftungsrisiken kalkulierbar bleiben und welche Rechte und Pflichten Sie im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses haben (Altersvorsorge, Wettbewerbsverbot, u.a.).

Auseinandersetzungen vor den Zivilgerichten sollten vermieden werden, gut gerüstet sind wir für diesen Fall trotzdem immer.

Unternehmen

Unsere Rechtsanwälte beraten und unterstützen Unternehmen zuverlässig und kompetent bei der Vorbereitung und Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidungen, angefangen von der Unternehmensgründung über Unternehmenskauf (einschließlich Betriebsübergang) bis hin zur Umstrukturierung und Reorganisation.

Das Leistungsspektrum unserer Kanzlei umfasst die Erstellung aller im Arbeitsrecht relevanten Verträge, die Anpassung bestehender Verträge an die neueste Rechtsprechung, die Vorbereitung und Begleitung disziplinarischer Maßnahmen sowie die bundesweite Vertretung vor Gerichten. Ein wichtiges Kompetenzfeld ist daneben die Beratung und Vertretung zum Thema "Scheinselbständigkeit" sowie die Unterstützung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat nebst Gestaltung kollektivrechtlicher Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Interessenausgleich, Sozialplan).

Aktuelle Urteile

BAG, Urteil vom 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

Der Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber nach gewonnenem Kündigungsschutzverfahren auf Zahlung der Vergütung für die Vergangenheit, sogenannter Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S. 1 BGB.

Sowohl nach § 615 S. 2 BGB als auch nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer eine Vergütung anrechnen lassen, die er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Den Weg zu diesem Einwand hat das BAG den Arbeitgebern nun erleichtert:

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Arbeitnehmer unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 242 BGB.

Nach Erhalt dieser Auskunft ist es Sache des Arbeitgebers Indizien dafür darzulegen, dass diese Vermittlungsvorschläge zumutbar waren und es der Arbeitnehmer böswillig Unterlassen hat, diese anzunehmen. An dem Arbeitnehmer ist es sodann den Indizien entgegenzutreten und darzulegen, weshalb es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist bzw. ein solcher unzumutbar war.

BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

Der Entschädigungsanspruch eines männlichen Sportlehrers wurde vom BAG im Grundsatz bejaht. Die Sache wurde nur wegen der konkret festzusetzenden Höhe der Entschädigungszahlung zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen.
Nach den Lehrplänen des Bundeslands Bayern hat der Sportunterricht ab der Jahrgangsstufe 5 getrennt nach Geschlechtern stattzufinden. Der Unterricht wird für die Mädchen von einer weiblichen Sportlehrkraft und für die Jungen von einer männlichen Sportlehrkraft durchgeführt.
Auf diese Lehrpläne hat sich die Beklagte gestützt als sie eine männliche Sportlehrkraft für den Sportunterricht von Mädchen an ihrer Schule nicht zum Vorstellungsgespräch einlud.
Da die Beklagte eine private Schule ist, ist sie an die Lehrpläne für staatliche Schulen nicht gebunden. Die Entscheidung enthält deswegen keine Angaben dazu, ob bereits die Lehrpläne gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.
Das BAG führt in den Entscheidungsgründen dazu aus, dass die Beklagte mit der Nicht-Berücksichtigung eines männlichen Sportlehrers gegen das AGG verstoßen hat. Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte die beklagte Schule im Prozess nicht darlegen. U.a. wurde nur behauptet, aber nicht dargestellt, dass das Schamgefühl der Mädchen bei der Hilfestellung im Sportunterricht durch einen männlichen Sportlehrer stärker beeinträchtigt wird als bei einer Hilfestellung durch einen weiblichen Sportlehrer. Es wurde nicht einmal dargelegt, dass eine solchermaßen relevante Hilfestellung im konkret zu erteilenden Sportunterricht überhaupt erforderlich sei und darüber hinaus - so das BAG - sei nichts zur Angemessenheit der Diskriminierung vorgetragen: Neben einer Umorganisation zur Bedarfsdeckung des nach Geschlechtern getrennten Sportunterrichts wäre auch eine durch den Sportlehrer angeleitete Hilfestellung durch andere Schülerinnen denkbar.
Im Ergebnis ist damit die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nicht zulässig und dem Sportlehrer steht als Bewerber ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu.

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kommt ein hoher Beweiswert zu. Diesen muss grundsätzlich der Arbeitgeber erschüttern. Schwer ist dies dann, wenn zwischen der letzten AUB und der neuen Erstbescheinigung nur ein arbeitsfreies Wochenende liegt, der Arbeitnehmer also keine Arbeitsleistung erbringen musste.
Endet ein Sechs-Wochen-Zeitraum am Freitag und bringt der Arbeitnehmer ab Montag eine neue Erstbescheinigung, läuft nach dem Beweiswert der AUB ein neuer Entgeltfortzahlungs-Zeitraum von sechs Wochen. Behauptet der Arbeitgeber in einem solchen Fall, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, weil er nur einmal sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten möchte, hat der Arbeitnehmer konkret zu den voneinander zu trennenden Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit vorzutragen. Hierfür sind in der Regel die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Diese sollten dann aber auch zu Beginn und Ende der Krankheiten vor Gericht aussagen können.
Die Angaben der behandelnden Ärzte waren in dem entschiedenen Fall zu vage, so dass der Antrag der Arbeitnehmerin auf weitere Entgeltfortzahlung abgewiesen wurde. Ein Problem bestand unter anderem darin, dass die Ärzte die AUBs ohne Untersuchung der Arbeitnehmerin ausgestellt hatten und somit keine Angaben zum tatsächlichen Gesundheitszustand machen konnten.

BAG, Urteil vom 20.11.2019 - 5 AZR 578/18

Der beklagte Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, an den Arbeitnehmer das noch vorhandene Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto mit dem vertraglichen Stundenlohn nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszubezahlen.
Der Arbeitgeber hatte weder im Vergleich des vorangegangenen Verfahrens noch durch einseitige Erklärung ausdrücklich festgelegt, dass die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Arbeitszeitguthaben erfolgt.
Der Arbeitnehmer musste die Höhe des Guthabens nicht besonders begründen, „denn der Arbeitgeber stellt mit der vorbehaltlosen Ausweisung in einem für den Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkonto dessen Saldo streitlos und bringt damit regelmäßig zum Ausdruck, dass bestimmte Arbeitsstunden tatsächlich und mit seiner Billigung geleistet wurden“ und es kam auf die Einhaltung der vertraglichen Ausschlussfristen nicht an, da die Guthabenstunden „streitlos“ gestellt waren.

BAG, Urteil vom 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

Der Arbeitgeber hatte wegen eines anderweitigen Verdachts den Dienst-Laptop des Arbeitnehmers untersucht, womit der Arbeitnehmer einverstanden war. Der Arbeitnehmer nannte der zuständigen Innenrevision bestimmte Daten als „privat“. Diese wurden vom Arbeitgeber nicht gesichtet. In den anderen Daten fand der Arbeitgeber eine Aufstellung über die vom Arbeitnehmer mit der Tankkarte, also auf Kosten des Arbeitgebers, vorgenommenen Betankungen. Manche dieser gelisteten Betankungen wiesen höhere Liter-Angaben auf, als der Tank des überlassenen Fahrzeugs fasste.
Die ausgesprochene Verdachtskündigung war trotz des ca. 17-jährigen unbeanstandeten Beschäftigungsverhältnisses des schwerbehinderten Arbeitnehmers wirksam.
Die offene Untersuchung des Dienst-Laptops in Kenntnis des Arbeitnehmers unter Beachtung der als „privat“ benannten Dateien war eine verhältnismäßige Verarbeitung personenbezogener Daten und die daraus gewonnenen Informationen durften verwertet werden.

EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – C-46/17

Bereits seit 01.07.2014 gilt der neue § 41 Satz 3 SGB VI, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer das durch Erreichen der Regelaltersgrenze endende Arbeitsverhältnis auf einen späteren Zeitpunkt verlängern können. Von dieser Möglichkeit des Hinausschiebens der Beendigung wurde nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht, da die Gefahr gesehen wurde, dass eine solche Vereinbarung gegen § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) verstößt.

Der EuGH hat nun die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europarecht bejaht: Das Beschäftigungsverhältnis, welches automatisch durch Erreichen der Regelaltersgrenze enden würde, kann während des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausgeschoben werden.

Die Gründe sind so einfach wie einleuchtend: Der Arbeitnehmer ist bereits sozial abgesichert, da er abschlagsfrei in Rente gehen kann, das Ende seines Berufslebens ist erreicht und es wird lediglich das Ende der Beschäftigung hinausgeschoben. Die Bestimmung ist - so der EuGH - nicht geeignet, den Abschluss aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu fördern oder eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer darzustellen. Es sei gewährleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält.

Damit kann § 41 Satz 3 SGB VI - trotz seiner versteckten Stellung - vielleicht endlich in der Praxis dort helfen, wo Fachkräftemangel besteht und ältere Arbeitnehmer bereit sind, den Renteneintritt hinauszuschieben. 

BAG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 9 AZR 169/17

Der klagende Arbeitnehmer, welcher in Teilzeit beschäftigt ist, hatte seinem Arbeitgeber angezeigt, dass er seine Arbeitszeit ausweiten möchte. Ein konkretes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages übermittelte er jedoch auch dann nicht, als der Arbeitgeber befristete Vollzeitstellen zu besetzen hatte. Bereits deswegen hat der Kläger - so das BAG - keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Arbeitszeit bzw. auf Schadensersatz.

Das BAG führte weiter aus, dass die Stellen lediglich befristet zu besetzen waren und der Arbeitnehmer damit eine befristete Verlängerung seiner Arbeitszeit begehre - dies liegt jedoch außerhalb des Fristenregimes des § 9 TzBfG, so dass auch daran ein Anspruch scheitern würde. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht nur die zeitlich unbegrenzte Verlängerung bei entsprechend vakanten Positionen.

BAG, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 392/17

Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers zahlte der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung als Ausgleich für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht. Auch auf eine Mahnung des Arbeitnehmers hin erfolgte keine Zahlung. Der Arbeitnehmer war emotional wohl ziemlich aufgebracht und schrieb dem Arbeitgeber u.a., dass er sich „ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle“.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist ein Vertrag zwischen ehemaligem Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In der Äußerung des Arbeitnehmers - so das BAG - liegt ein Rücktritt vom Vertrag und der Arbeitgeber ist ab der Mitteilung des Arbeitnehmers nicht mehr zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet. Die Einlassung des Arbeitnehmers, die Nachricht sei eine „Trotzreaktion“ gewesen ist unerheblich. Die Erklärung ist als Rücktritt anzusehen und damit erlöschen die wechselseitigen Pflichten ab dem Zugang der Erklärung.