HR Management

Elternzeit/Teilzeit/Brückenteilzeit

  1. Allgemeines

Elternzeit ist – vereinfacht ausgedrückt – ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Staat fördert diese Phase der Freistellung mit dem Elterngeld und dem ElterngeldPlus. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in dem zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), wobei es zuletzt zu einer Gesetzesreform kam, die in manchen Bereichen unterschiedliche Regelungen für Geburten bis 31.08.2021 und Geburten ab 01.09.2021 vorsieht.

  1. Elternzeit: Anspruchsvoraussetzungen und Wirkungen

Die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch sind unter anderem, dass

  • Ein besehendes Arbeitsverhältnis (auch befristetes Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis; nicht bei freier Mitarbeit),
  • der Arbeitnehmer mit dem (nicht zwingend leiblichen) Kind in einem Betreuungsverhältnis steht und in einem Haushalt lebt, und
  • er dieses Kind selbst betreut oder erzieht.

Der Anspruch auf Elternzeit entsteht für jedes Kind, ein Verzicht hierauf in einem Arbeitsvertrag ist rechtsunwirksam.

Elternzeit kann je Kind für eine Dauer von bis zu 3 Jahre beansprucht werden, wobei die Benennung des Zeitraums dann grundsätzlich verbindlich ist. Eine Verteilung auf zwei Zeitabschnitte kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlangt werden (§ 16 Abs. 1 S. 5 BEEG. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Die Elternzeit kann ganz oder anteilig von jedem Elternteil allein oder gemeinsam genommen werden.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich geltend machen; bei Versäumen der Frist verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten.

Sonderkündigungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung:

Für wen? Vater, Mutter

  • Ab Wann? Ab Antragstellung
  • Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung sind nichtig (§ 134 BGB)
  • Gilt auch im Kleinbetrieb (Belegschaft bis 10 regelmäßig Beschäftigte)
  • Kündigung nur ausnahmsweise möglich mit vorheriger Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamt (z.B. bei Betriebsschließung, Existenzgefährdung, Pflichtverletzung)

Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist (abgesehen von Härtefällen) nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs. 3 S. 1 BEEG)

  1. Großeltern und andere Verwandte

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern und im Härtefall auch andere Verwandte die Elternzeit nehmen.

  1. Teilzeit während Elternzeit: Echter Rechtsanspruch

Eine Tätigkeit in Teilzeit kann unter bestimmte Voraussetzungen verlangt werden. Bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbständigkeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, die dieser nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen versagen darf (§ 15 Abs. 4 S. 4 BEEG).

Gegenüber dem eigenen Arbeitgeber hat man einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (in bis zu 2 Stufen), wenn kumulativ folgendes Voraussetzungen vorliegen:

  • der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • das Arbeitsverhältnis besteht in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden verringert werden,
  • dem Anspruch stehen keine „dringenden“ betrieblichen Gründe entgegen, und
  • der Anspruch wurde dem Arbeitgeber innerhalb bestimmter Fristen schriftlich mitgeteilt.

Der Unterschied zu einem Teilzeitanspruch gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz  (TzBfG) liegt darin, dass ein Arbeitgeber den Anspruch nur bei Vorliegen sehr gewichtiger Ablehnungsgründe ablehnen darf, d.h. in der Praxis, dass drohende erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen belegt werden müssen.

  1. Teilzeit allgemein

Das Verlangen einer Verringerung der Arbeitszeit / Teilzeit außerhalb der Elternzeit  ist streng von Teilzeit während der Elternzeit zu unterscheiden. Teilzeit außerhalb der Elternzeit regelt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Allerdings kann es Berührungspunkte geben. Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Teilzeit in Elternzeit unmittelbar eine Teilzeit nach dem TzBfG in Anspruch nehmen will, wäre es dem Arbeitgeber zwar möglich, den Teilzeitwunsch nun abzulehnen weil nunmehr betrieblich Gründe (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG, beachte: dort müssen sie nicht „dringend“ sein) gegen die Teilzeit sprechen können. Allerdings wird es ein Arbeitgeber schwer haben zu begründen, weshalb es während der Elternzeit möglich war, und dann von einem Tag auf den anderen nicht mehr.

  1. Brückenteilzeit

Die Einführung der „Brückenteilzeit“ basierend auf einem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag Drucksache 19/3452 vom 19.07.2018) wurde vom Bundesrat am 23.11.2018 gebilligt. Das Gesetz ermöglicht Arbeitnehmern in Betrieben, ihre Arbeitszeit befristet (bis zu fünf Jahre) zu reduzieren. Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen müssen die Beschäftigten nicht geltend machen.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Brückenteilzeit ist, dass

 

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,

und

  • keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen; diesbezüglich wird auf § 8 Abs. 4 TzBfG verwiesen, wo in Satz 3 beispielhaft aufgezählt wird, worin ein solcher betrieblicher Grund bestehen kann.

Das Gesetz sieht ferner eine in der Betriebsgröße festgelegte Schwelle vor, die erreicht sein muss, damit Brückenteilzeit überhaupt zu gewähren ist. Um Arbeitgeber kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern, soll der Anspruch dort nicht gelten. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll nach der Neuregelung eine Zumutbarkeitsgrenze entlasten: Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren ( Also bei 120 Arbeitnehmern beispielsweise 8) .