Geschäftsführer / Vorstände

Dienstwagen

  1. Dienstwagen als Rechtsanspruch

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern weit verbreitet. Der Anspruch auf ein Dienstfahrzeug ergibt sich aus dem Dienstvertrag oder einem separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag, der unter anderem nähere Regelungen zur konkreten Nutzung und Pflege des Dienstwagens vorsieht.

Der Privatnutzungsvorteil eines Dienstwagens ist zu versteuern.

  1. Beschädigung des Dienstwagens - wer haftet?

Eine Haftung besteht grundsätzlich für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung eines im Eigentum des Unternehmens stehenden Dienstfahrzeugs. Haftungsprivilegierungen, wie sie gemäß der Rechtsprechung für Arbeitnehmer gelten, greifen nicht. Wichtig sind daher entsprechende Versicherungen (Kasko, Haftpflicht), die üblicherweise bei Überlassung eines Dienstfahrzeugs abgeschlossen werden.

  1. Beendigung / Widerruf der Nutzung des Dienstwagens

Zu den häufigsten Streitpunkten im Zusammenhang mit einem privat nutzbaren Dienstwagen gehört die Frage, wann bzw. unter welchen Bedingungen das Nutzungsrecht endet bzw. widerrufen werden kann.

Grundsätzlich gilt:

  • Wird das Dienstverhältnis beendet, ist der Dienstwagen spätestens zur Beendigungszeit an das Unternehmen herauszugeben.
  • Ist eine Privatnutzung nicht vereinbart, kann das Unternehmen den Dienstwagen jederzeit herausverlangen (es handelt sich dann nur um ein Arbeitsmittel).
  • Ist eine Privatnutzung vereinbart, gilt grundsätzlich, dass ein Nutzungsanspruch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses besteht, da die Privatnutzung ein Vergütungsbestandteil ist, auf den Sie einen Rechtsanspruch haben. Im Übrigen kommt es auf Regelungen im Dienstvertrag an.