Umstrukturierung und Unternehmenskauf

Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über. Da der Arbeitnehmer, der im Betrieb des Veräußerers tätig ist, keinen Einfluss auf das Geschäft zwischen ihm und dem Erwerber hat, dient § 613a BGB seinem Schutz. Von dieser Vorschrift sind Sie sowohl als Veräußerer als auch als Erwerber betroffen.

  1. Allgemeines

Der Schutzzweck des § 613a BGB geht in drei Richtungen:

  • Kündigungsschutz
  • Kontinuität des BR und Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen
  • Verteilung der Haftungsrisiken zwischen altem und neuem Betriebsinhaber
  1. Voraussetzungen

Von einem Betriebsübergang spricht man dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Betrieb/Betriebsteil:

Im Zusammenhang mit dem Betriebsbegriff wird auf die wirtschaftliche Einheit abgestellt. Sie erfasst den „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“. Maßgeblich ist danach, dass nach der Übertragung einer abgrenzbaren Einheit die dort bislang geleistete Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Erfahrungsgemäß bereitet dieser Prüfungspunkt am meisten Probleme. Das Bundesarbeitsgericht hat einen umfangreichen Kriterienkatalog entwickelt, der im Einzelnen zu beachten ist; wobei es immer auf das Gesamtbild ankommt. Insbesondere die Abgrenzung zur Funktionsnachfolge kann schwierig sein.

  • Übergang eines funktionsfähigen Betriebs/Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger
  • Fortführung des Betriebs/Betriebsteils: in Abgrenzung zur endgültigen Stilllegung
  • Rechtsgeschäftlicher Übergang, d. h. willentliche Übertragung durch bisherigen Betriebsinhaber, wobei nicht erforderlich ist, dass das Rechtsgeschäft ausdrücklich auf die Übertragung des Betriebs/Betriebsteils gerichtet ist
  1. Unterrichtungspflicht

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber (oder beide gemeinsam) hat/haben die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Ist der Arbeitnehmer in dieser Form unterrichtet worden, so hat er gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, dem Übergang seines Beschäftigungsverhältnisses schriftlich innerhalb eines Monats zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder gegenüber dem neuen Inhaber zu erklären. Auch über das Widerspruchsrecht, die Frist und die erforderliche Erklärungsart sind die Arbeitnehmer zu informieren.

Dem Arbeitnehmer soll eine ausreichende Wissensgrundlage gegeben werden, damit er darüber entscheiden kann, ob sein Arbeitsverhältnis übergeht. Aus diesem Grund müssen die Informationen zutreffend, präzise und vollständig sein.

Bitte beachten Sie: der Arbeitnehmer hat zum Zeitpunkt der Begründung seines Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung darüber getroffen, wer sein Arbeitgeber sein soll; diese Entscheidung muss er nun wieder treffen und dafür braucht er alle Informationen über die möglichen Folgen.

Wichtig: Ist der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden, so läuft die Widerspruchsfrist nicht. Insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Folgen können die Unterrichtungspflichten umfangreich sein; diesbezüglich ist auch an mögliche Folgen für den Arbeitnehmer zu denken, die sich (derzeit) noch nicht auswirken.

  1. Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB.

Gemäß § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB bleibt aber die Kündigung aus anderen Gründen möglich. Dies bedeutet, dass - unabhängig von dem Betriebs(-teil-)übergang - ein sachlicher Grund vorliegen muss, der die Kündigung rechtfertigt.

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ausspruch der Kündigung kann ein Vertragsfortsetzungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers gegen den bisherigen Arbeitgeber entstehen.

Zu beachten ist auch: Kündigt der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und geht im Laufe der Kündigungsfrist der Betrieb auf einen neuen Inhaber über, steht dem betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise ein Einstellungsanspruch gegen den neuen Inhaber zu; gegebenenfalls besteht dieser Anspruch auch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist.

  1. Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen

Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Die individualrechtlichen Vereinbarung zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gelten damit unverändert fort.

  • 613a Abs. 1 Sätze 2-4 BGB bestimmt wie hinsichtlich der kollektivrechtlichen Regelungen des übergehenden Arbeitsverhältnisses zu verfahren ist.

Man kann sagen, dass der Erwerber den Betrieb/Betriebsteil  sowohl in individualrechtlicher als auch in kollektivrechtlicher Sicht so übernimmt, wie er im Zeitpunkt des Übergangs besteht. Im früheren Arbeitsverhältnis geltende kollektivrechtliche Regelungen gelten also statisch (heißt: in dem Tarifstand, der zum Zeitpunkt des Übergangs besteht) fort.

Aber Vorsicht: eine in der (statisch) fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik (beispielsweise Gehaltssteigerungen nach Lebensaltersstufen) bleibt aufrechterhalten.

Die kollektivrechtlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen, dürfen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Überganszeitpunkt nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

Ob der Grundsatz gilt oder Ausnahmen greifen, sollte im Einzelfall geprüft werden und richtet sich unter anderem danach, ob auch der neue Arbeitgeber tarifgebunden ist.

  1. Verteilung der Haftungsrisiken zwischen altem und neuem Betriebsinhaber

Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner, § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB. Das bedeutet, dass der bisherige Betriebsinhaber und der neue Inhaber gemeinsam haften und der Arbeitnehmer sich aussuchen kann, ob er gegenüber einem der beiden oder gegen beide seine Ansprüche geltend macht.

Ist im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber nichts geregelt, wird dieser gesetzlich normierte Haftungsgrundsatz angewandt. Es empfiehlt sich aber dringend, Regelungen zur Haftung im Vertrag festzulegen; zumal der Betriebserwerber unabhängig von der Haftung nach § 613a I BGB möglicherweise auch nach den §§ 25, 28 HGB haftet.