Umstrukturierung und Unternehmenskauf

Betriebsänderung

In Ihrem Unternehmen besteht ein Betriebsrat, Sie beschäftigen in der Regel mehr als zwanzig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes wahlberechtigte Arbeitnehmer und Sie planen eine Änderung Ihres Betriebs, die zumindest für einen erheblichen Teil Ihrer Belegschaft wesentliche Nachteile zur Folge haben kann? Dann habe Sie die Regelungen der §§ 111ff Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten.

  1. Allgemeines

Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Abs. 1 BetrVG liegt vor bei:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

In diesen Fällen wird unwiderleglich vermutet, dass ein wesentlicher Nachteil zumindest für einen Teil der Belegschaft droht, so dass der Betriebsrat zwingend zu beteiligen ist.

  1. Unterrichtungs- und Beratungspflicht

Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat bei einer geplanten Betriebsänderung umfassend zu unterrichten.

Diese Unterrichtung hat rechtzeitig zu erfolgen. Der Betriebsrat ist also zu einem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem die Maßnahme nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt ist.

Sie sind aber auch nicht dazu verpflichtet, den Betriebsrat in alle Vorüberlegungen mit einzubeziehen.

Die Unterrichtung des Betriebsrats ist umfassend vorzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Betriebsrat aus den gegebenen Informationen ein vollständiges Bild von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkungen machen kann; hierzu gehören auch die wirtschaftlichen und sozialen Gründe, die Hintergrund der Betriebsänderung sind. Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen (wie beispielsweise Gutachten von Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüferberichte und Bilanzen) zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund des § 111 BetrVG ist, dass der Betriebsrat aufgrund der vom Arbeitgeber gegebenen Informationen in die Lage versetzt werden soll, auf das Ob und Wie der geplanten Betriebsänderung Einfluss nehmen zu können.

Dementsprechend sieht § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, dass Sie sich mit dem Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu beraten haben.

Ziel der Beratung sind der Interessenausgleich und ein Sozialplan.

  1. Was zu beachten ist:

Die Planung und Umsetzung jeder strategischen Unternehmerentscheidung, die eine Betriebsänderung zum Gegenstand haben kann, bedarf einer sorgfältigen Planung und Vorbereitung. Folgende Fragen u. a. müssen systematisch angegangen werden:

  • Welche konkreten Änderungen sind angedacht und erfüllen diese einen oder mehrere Tatbestände der Betriebsänderung und der wirtschaftlichen Angelegenheiten?
  • Sind auch leitende Angestellte betroffen?
  • Gibt es bei der angedachten Transaktion Auslandsberührungspunkte?
  • Besteht eine realistische Zeitplanung?
  • Können unternehmensrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Änderungen eventuell entzerrt werden?
  • Muss die Agentur für Arbeit miteinbezogen werden (Stichwort: Massenentlassung 17 Kündigungsschutzgesetz)?
  • Erfassung der allgemeinen Struktur der möglicherweise betroffenen Belegschaft, insbesondere hinsichtlich Betriebszugehörigkeit und Lebensalter.
  • Erfassung der möglicherweise konkret betroffenen Arbeitnehmer mit den entsprechenden Sozialdaten (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) und weiterer Besonderheiten (Mutterschutz, Elternzeit, Betriebsratszugehörigkeit, Datenschutzbeauftragter) einschließlich Funktion, Qualifikation, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen.
  • Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten konkret betroffener Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens/Konzerns; Prüfung eventueller Umschulungsmöglichkeiten.
  • Kalkulation der Transaktionskosten einschließlich eines Budgets für den Sozialplan.