Geschäftsführer / Vorstände

Beginn und Ende Dienstverhältnis und Organstellung

  1. Unterscheidung Dienstvertrag / Organstellung

Der Dienstvertrag eines Geschäftsführers oder Vorstands ist zu unterscheiden von dem jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Amt (der Organstellung), das durch den gesellschaftsrechtlichen Akt der Bestellung verliehen wird (sog. Trennungsprinzip). Dienstvertrag und Organstellung werden separat begründet und beendet. Der Dienstvertrag / Anstellungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem die privatrechtlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers oder Vorstands im Verhältnis zum Unternehmen geregelt werden (also Beginn, Laufzeit und Kündigungsregelungen; Pflichten und Aufgaben; Vergütung; Urlaub, Altersversorgung etc.). Die Organstellung wird durch einen rechtsgültigen Bestellungsbeschluss erlangt, den das zuständige Bestellorgan (Gesellschafterversammlung / Aufsichtsrat) fasst.

  1. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses werden i.d.R. durch den Anstellungsvertrag festgelegt, der zwischen dem Geschäftsführer bzw. Vorstand und einem mit Abschlusskompetenz versehenen Bestellungsorgan der Gesellschaft (z.B. Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat) abgeschlossen wird. Eine bestimmte Form - also beispielsweise Schriftform - ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber üblich.

Im Regelfall wird der Anstellungsvertrag zeitlich gesehen vor der organschaftlichen Bestellung abgeschlossen und als Beginn ein bestimmter kalendarischer Zeitpunkt vereinbart, ab dem die in dem Anstellungsvertrag geregelten gegenseitigen Rechte und Pflichten gelten.

Das Dienstverhältnis kann enden

  • bei zeitlich befristeten Dienstverhältnissen mit Ablauf der vereinbarten Frist,
  • bei unbefristet eingegangenen Dienstverhältnissen aufgrund ordentlicher Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist,
  • bei zeitlich befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen aufgrund außerordentlicher fristloser) Kündigung wegen eines wichtigen Grundes,
  • mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Das Kündigungsschutzgesetz findet bei einer Kündigung durch die Gesellschaft grundsätzlich keine Anwendung (§ 14 Abs. 1 KSchG ).

  1. Beginn, Dauer und Ende der Organstellung

Die Bestellung zum Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied durch Gesellschafter- oder Aufsichtsratsbeschluss erfolgt häufig „mit sofortiger Wirkung". Ebenso ist es möglich, einen bestimmten Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Organstellung beginnen soll. Jede Bestellung eines Geschäftsführers oder Vorstands ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Allerdings wirkt nicht erst die Anmeldung/Eintragung in das Handelsregister konstitutiv; der Geschäftsführer bzw. Vorstand ist vielmehr bereits mit Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses und dessen Annahme wirksam bestellt (Ausnahme: aufschiebende Wirkung).

Dauer und Beendigung der Organstellung sind grundsätzlich unabhängig von Dauer des Anstellungsvertrages. Eine Koppelung beider Rechtsverhältnisse ist allerdings möglich.

Die Organstellung kann u.a. enden durch

  • Zeitablauf, falls die Bestellung gemäß Bestellungsbeschluss (oder Satzung) nur für eine bestimmte Zeit erfolgte. Beim Vorstand einer AG gibt es eine Höchstgrenze pro Bestellung von 5 Jahren (§ 84 Abs. 1 S. 1 u. 2 AktG);
  • Der Geschäftsführer oder Vorstand kann sein Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen; bei einer Niederlegung „zur Unzeit“ können jedoch Schadensersatzansprüche drohen;
  • Abberufung bzw. Widerruf;
  • Einvernehmliche Beendigung der Organstellung.
  1. Streitigkeiten

Die Rechtswirksamkeit einer Abberufung oder eines Widerrufs ist im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Dasselbe gilt grundsätzlich für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag. Besonderheiten gibt es insoweit beim abberufenen Geschäftsführer. In Einzelfällen kann dort auch eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sein.