Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung

Altersteilzeit und Vorruhestandsgestaltung

Auch nach Wegfall der staatlichen Förderung für Altersteilzeitverträge nach dem Altersteilzeitgesetz (AltersteilzeitG) sind Vertragsgestaltungen, die ein vorzeitiges Ende der aktiven Beschäftigung ermöglichen, vor allem bei Arbeitnehmern beliebt. Sofern kein Tarifvertrag auf das Beschäftigungsverhältnis anwendbar ist, der nähere Regelungen zu einem Anspruch und/oder der Gestaltung von vorzeitigen Ausstiegsmöglichkeiten enthält, sind die Vertragsparteien für die Gestaltung gefragt.

  1. Altersteilzeitvereinbarung

Altersteilzeitvereinbarungen gibt es grundsätzlich in zwei Varianten: Entweder die Parteien vereinbaren lediglich eine Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei gleichzeitiger Reduzierung der Vergütung. Oder es wird das - wesentlich häufigere - Blockmodell gewählt. Danach arbeitet der Arbeitnehmer zunächst unter Fortzahlung eines verminderten Arbeitsentgelts im bisherigen zeitlichen Umfang weiter (Arbeitsphase oder aktive Phase) und wird sodann unter Fortzahlung des verminderten Arbeitsentgelts freigestellt (Freistellungsphase oder passive Phase).

Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass und über welchen Zeitraum sich eine Altersteilzeitvereinbarung erstrecken soll, gilt es die weiteren Details festzulegen. Es stellen sich Fragen zur Urlaubskürzung in der Freistellungsphase. Festgehalten werden sollte auch, was passiert, wenn ein sogenannter Störfall eintritt, also der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase längerfristig arbeitsunfähig erkrankt, aus der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall herausfällt und damit die Arbeitsphase nicht erfüllen kann, etc.

Wird beim Arbeitgeber - wie bei einem vereinbarten Blockmodell - ein Wertguthaben aufgebaut, so ist zwingend an eine Insolvenzsicherung zu denken, vgl. § 8a AltersteilzeitG.

  1. Lebensarbeitszeitkonto

Alternativ zu einer Altersteilzeitvereinbarung, kann ein sogenanntes Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet werden. Eine solche Regelung bedarf ebenfalls einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer sammelt während seiner Berufstätigkeit ein Wertguthaben. Je nach Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in dieses Wertguthaben Überstunden, Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld oder nicht genutzte Urlaubstage (die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehen) einfließen. Scheidet der Arbeitnehmer - wie vereinbart - vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, erhält er das angesparte Guthaben als Gehalt ausbezahlt.

  1. Vorruhestandsregelungen

Der Arbeitnehmer kann auch ohne Mitwirkung des Arbeitgebers seinen Renteneintritt vorziehen. Möchte der Arbeitnehmer nicht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter arbeiten, gibt es aber einiges zu bedenken:

Für von 1953 bis 1963 geborene Versicherte wird die Altersgrenze schrittweise angehoben, so dass für alle ab 1964 geborene eine abschlagsfreie Rente erst mit 67 Jahren bezogen werden kann. Arbeitnehmer können grundsätzlich bereits nach 35 rentenversicherten Jahren das Arbeitsleben beenden, müssen dann aber mit einem dauerhaften Rentenabschlag i.H.v. 0,3 Prozent für jeden Monat bis zum regulären Renteneintrittsalter rechnen.

Diese finanzielle Einbuße im Alter kann man dadurch auffangen, dass man freiwillige Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leistet. Hierzu ist im Vorfeld der Zahlung eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung erforderlich. So erfährt der Arbeitnehmer, wie viel er einzahlen muss, um früher aber mit der „regulären Rentenhöhe“ in den Ruhestand zu gehen.