Datenschutz im Betrieb1.AllgemeinesZu den allgemeinen Neben- bzw. Schutzpflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehört die Wahrung des Datenschutzes im Betrieb, der - bezogen auf Arbeitnehmer - allgemeiner Persönlichkeitsschutz ist. Mangels eines speziellen gesetzlichen Regelungswerkes haben Arbeitgeber dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei der Erhebung personenbezogener Daten zu beachten, und zwar bereits vor der Einstellung eines Arbeitnehmers (Daten aus Bewerbung und Einstellungsgespräch). 2. Worauf Unternehmen achten müssenDie Einhaltung der Vorschriften des BDSG gehört zu den Pflichten jedes Unternehmens, zum 01.09.2009 in Kraft getretene Neuerungen des BDSG (BGBl. I, 2814) haben diese Pflichten sogar noch erweitert:
3. So helfen wir Ihnen:In einem persönlichen Gespräch klären wir den datenschutzrechtlichen Status Quo Ihres Unternehmens, prüfen diesen und unterbreiten Ihnen gegebenenfalls Handlungsvorschläge. Insbesondere wird vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 01.01.2009 erheblich gewachsenen gesetzlichen Anforderungen an Unternehmen zu eruieren sein, ob für Ihr Unternehmen beispielsweise die Einschaltung eines externen Dienstleisters als Auftragsdatenverarbeiter sinnvoll ist. Wir kooperieren auf diesem Gebiet mit dem spezialisierten Institut für IT-Recht Kraska GmbH (http://www.iitr.de). Zusammen mit Ihnen und dem Institut für IT-Recht Kraska GmbH erarbeiten wir ein Konzept für den Datenschutz in Ihrem Betrieb und schlagen Lösungen unter Berücksichtigung der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen vor. |
