Arbeitnehmerüberlassung

1. Allgemeines

Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine wichtige Form des drittbezogenen Personaleinsatzes. Sie wird von Unternehmen in den vergangenen Jahren verstärkt genutzt, um beispielsweise befristete Personalengpässe zu überbrücken. Auch ein Einsatz über längere Zeiträume ist nicht unüblich, nicht zuletzt, um dadurch die Headcounts und die Kostenbelastung niedriger zu halten.

2. Einige Details:

  • Abgrenzung: Zu den wichtigen Fragen in der Praxis gehört, ob ein drittbezogener Personaleinsatz als bloßer Werk-, Dienst- oder Subunternehmervertrag zu qualifizieren ist, oder als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die Abgrenzung ist sehr wichtig, da eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegen könnte oder der Unternehmer überraschend in eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Haftung gerät.
  • Erlaubnispflicht Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. In Einzelfällen gibt es Befreiungen von der Erlaubnispflicht.
  • Equal-Pay-Gebot: Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber, der die bei ihm angestellten Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, verpflichtet ist, diesen dieselbe Vergütung zu bezahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden.

3. Was können wir für Sie tun?

Sie möchten die Gestattung zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern einleiten und benötigen dazu Unterstützung? Verfügen Sie über, der aktuellen Rechtslage angepasste, Vertragsmuster? Oder sind Sie Unternehmer und möchten zusätzlichen Personalbedarf durch Leiharbeitnehmer abdecken? Gerne nehmen wir uns Ihren Fragen an, zumal eine sorgfältige Prüfung und rechtliche Einschätzung schon angesichts der Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände im AÜG ratsam ist. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf!