Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Sperrzeit

  1. Grundsatz

Grundsätzlich besteht bei Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat, §§ 136ff SGB III.

  1. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

Haben Sie sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit.

Versicherungswidriges Verhalten liegt beispielsweise vor, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben, § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Versicherungswidriges Verhalten wird im Falle einer Eigenkündigung grundsätzlich immer angenommen.

Ist gegenüber dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden, so wird automatisch eine Sperrzeit verhängt, weil im Falle einer fristlosen Kündigung immer davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer den Grund für die fristlose Kündigung selbst gesetzt hat und damit die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Auch im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung geht die zuständige Agentur für Arbeit davon aus, dass das Verhalten des Arbeitnehmers zu der Arbeitslosigkeit geführt hat und verhängt eine Sperrzeit.

Sofern der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, geht die zuständige Agentur für Arbeit ebenfalls in der Regel zunächst davon aus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat und verhängt eine Sperrzeit.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Versichertengemeinschaft nicht eintreten soll, wenn der Einzelne seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat.

Wenn die Agentur für Arbeit nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat, dann wird in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in den ersten zwölf Wochen der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhält. Dies hat auch Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz und die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten.

  1. weitere Folge

Aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich in aller Regel auch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um zwölf Wochen. Das bedeutet, dass der Gesamtanspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld geringer ist; der Arbeitnehmer also nur eine kürze Zeitspanne Arbeitslosengeld erhält, obwohl ihm aufgrund der Anwartschaftszeit eine längere Dauer zustehen würde.

  1. Rechtliche Möglichkeiten bei Eintritt einer Sperrzeit

Gegen den Sperrzeit-Bescheid der Agentur für Arbeit kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist läuft ab Erhalt des Bescheids.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüft sodann die Agentur für Arbeit, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag.

Diese Prüfung kann im Einzelfall länger dauern und sich aufgrund eines anschließenden Klageverfahrens auch über mehrere Jahre hinziehen.