Geschäftsführer / Vorstände

Haftung

  1. Allgemeines

Geschäftsführer und Vorstand leiten die Geschäfte des Unternehmens, repräsentieren das Unternehmen und vertreten dieses gerichtlich und außergerichtlich. Dabei tragen sie große Verantwortung, treffen unzählige Entscheidungen und müssen auch Risiken eingehen, um wirtschaftlichen Erfolg erzielen zu können. Würde jede Fehleinschätzung oder Misserfolg unmittelbar zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer oder Vorstand führen, wäre unternehmerisches Handeln nicht möglich. Persönlich und mit seinem Privatvermögen haftbar ist der Geschäftsführer / Vorstand daher nur dann, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt und vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegenden Pflichten verstößt. Zu unterscheiden ist dann zwischen einer Haftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern bzw. Aktionären und einer Haftung im Außenverhältnis gegenüber Dritten (Lieferanten, Behörden etc.).

  1. Haftungsmaßstab

Geschäftsführer und Vorstand haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes einzuhalten (§ 43 Abs. 1 GmbHG bzw. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG). Das gilt sowohl bei der Gründung der Gesellschaft, als auch bei deren Führung sowie bei der Abwicklung. Verletzt das Organmitglied seine Pflichten, haftet er gegenüber der Gesellschaft und macht sich, sofern ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist, schadensersatzpflichtig. Diese Haftung wird auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer/Vorstand auf Weisung der Gesellschafter bzw. des Aufsichtsrates gehandelt hat; sie wird lediglich gemildert. Der Geschäftsführer/Vorstand muss sich stets ein genaues Bild der Lage machen und hat sich über alle relevanten und wirtschaftlichen Umstände zu informieren. Soweit er Aufgaben delegiert, haftet er für die Folgen. Er muss die Buchhaltung überwachen und kann sich nicht darauf berufen, hierfür sei ausreichend geschultes Personal vorhanden und eingesetzt.

  1. Einzelne Pflichten

Die Pflichten eines Geschäftsführers sind umfangreich – neben der Pflicht zur eigentlichen Geschäftsführung bestehen Treuepflichten, Vorlage- und Berichtspflichten, Auskunftspflichten, Buchführungspflichten, Pflichten bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten und viele mehr. Sachverhalte, in denen sich ein Unternehmensleiter gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig machen kann, sind deshalb ebenfalls zahlreich. Folgende Bereiche sind besonders anfällig für Haftungsfälle:

Haftung im Bereich Steuern und Buchführung: Geschäftsführer und Vorstand haben steuerliche Mitwirkungs- und Erklärungspflichten zu erfüllen. Sie haften nach § 69 Abgabenordnung (AO) wenn diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden. Außerdem treffen sie die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.

Haftung im Sozialversicherungsrecht: Geschäftsführer und Vorstand haben dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt, insbesondere dass die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Der Geschäftsführer/Vorstand haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sowohl auf Schadensersatz als auch strafrechtlich.

Haftung in der Insolvenz: Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, hat der Geschäftsführer/Vorstand die Verpflichtung, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die GmbH voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Schulden zu tilgen. Die 3-Wochen-Frist zur Insolvenzanmeldung beginnt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ist unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers/Vorstands. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (Aktiva) nicht mehr die echten Verbindlichkeiten (Passiva) deckt. Tätigt der Geschäftsführer/Vorstand nach Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet er der Gesellschaft (u.U. auch Gläubigern) gegenüber für diese Zahlungen persönlich.

Haftung bei mangelnder Information: Dem Geschäftsführer obliegt im Wesentlichen die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses (§ 325 HGB). Bei Vorständen kommen zahlreiche Pflichten zur Kapitalmarktinformation hinzu (Lageberichte, Zwischenabschlüsse). Werden diese Pflichten verletzt, drohen Schadensersatzansprüche.

  1. D &O-Versicherung

Geschäftsführern/Vorständen haben eine Fülle von gesetzlichen Pflichten einzuhalten, darunter Organisations-/Dokumentations- und Überwachungspflichten. Das Haftungsrisiko ist deshalb hoch. Manager sind zunehmend häufiger Ziel von hohen Schadensersatzklagen - sowohl seitens Dritter als auch des eigenen Unternehmens.

D&O(=Directors-and-Officers)-Versicherungen bieten hier einen gewissen Schutz. Eine D&O-Versicherung ist nichts anderes als eine Berufshaftpflichtversicherung, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers/Vorstands wegen einer Pflichtverletzung abdecken oder abmildern kann, sofern die Sorgfaltspflichtverletzung nicht mit Vorsatz bzw. wissentlich erfolgt ist. Ersetzt werden grundsätzlich sämtliche Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt. Bei der Eingehung eines Dienstverhältnisses empfiehlt es sich, auf eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag zum Abschluss einer D&O-Versicherung zu bestehen.

  1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Neben der zivilrechtlichen Haftung können Gesetzesverstöße, begangen durch Geschäftsführer oder Vorstand, auch strafrechtliche Relevanz haben. Neben den Untreuedelikten, § 266 StGB, einschließlich § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) sind hier vor allem Insolvenz-(§§ 283 bis 283 d StGB), Bilanz- (§ 331 StGB) und Steuerstraftaten (§§ 378 ff AO) zu nennen, wobei sich eine Strafbarkeit gerade bei Steuerstraftaten bereits bei fahrlässigem Handeln und nicht erst bei Vorsatz ergeben kann. Aufklärung und Prävention können helfen, strafbares Verhalten zu vermeiden.