Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Kündigungsschutzprozess

Folgendes lohnt sich schon jetzt zu wissen, wenn die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wahrung Ihrer Ansprüche erforderlich wird.

  1. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

a) Sachliche Zuständigkeit

Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) unter anderem zuständig für alle im Arbeitsrecht angesiedelten, bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern:

  • über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (also Kündigung und Kündigungsschutz)
  • aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen
  • sonstige Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis (Gehalt, Zeugnis, u.a.)

b) Örtliche Zuständigkeit:

Im Regelfall können der Arbeitnehmer den Arbeitgeber an dem Ort verklagen, an dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Ist der Sitz weit entfernt, hat der Arbeitnehmer aber beispielsweise an seinem Wohnort in einer Niederlassung gearbeitet oder von seinem Homeoffice ausgehend an verschiedenen Orten, so wird man in der Regel eine örtliche Zuständigkeit in dem Gerichtsbezirk erreichen, in dem der Arbeitnehmer wohnt.

  1. Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens:

a) Klagefrist

  • bei Kündigungsschutzklagen, drei Wochen, § 4 Satz 1, 5-7 KSchG (ordentliche Kündigung) bzw. §§13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz1, 5-7 KSchG
  • Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. § 9 MuSchG), ebenfalls drei Wochen nach Zugang der Kündigung

b) Form der Klageerhebung:

Die Klage ist innerhalb der Klagefrist schriftlich bei dem Arbeitsgericht zu erheben und muss Klageanträge erhalten.

  1. Was passiert dann?

a) Klagezustellung und Güteverhandlung

Die Klage wird dem Arbeitgeber förmlich zugestellt und es erfolgt auch schon die Festlegung eines Termins zur Güteverhandlung. Wie schnell das geht, hängt zum Teil auch davon ab, welcher Kammer am Arbeitsgericht der Rechtsstreit zufällt (was nach dem Zufallsprinzip erfolgt). Im Regelfall findet eine Güteverhandlung zwischen 3 und 6 Wochen nach Klageerhebung statt.

Die Güteverhandlung findet vor dem/der Vorsitzenden Richter/in statt und sie ist zumeist nur auf 15 Minuten terminiert. Eine eingehende Erörterung der Streitthemen findet nicht statt, beispielsweise werden auch Zeugen nicht gehört. Gleichwohl ist eine sehr genaue Vorbereitung der Güteverhandlung äußerst wichtig. Das Ziel des/der Vorsitzende/n Richter/in ist es immer, eine schnelle gütliche Einigung herbeizuführen (i.d.R. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung) und auch Druck auf die Parteien auszuüben. Der Druck auf die Gegenseite sollte dabei höher sein.

Kommt es zu keiner Einigung, wird der/die Vorsitzende Richter/in die Güteverhandlung für gescheitert erklären und einen Termin für eine Streitverhandlung (so genannte „Kammerverhandlung") festlegen. Zugleich wird die Kammer beiden Seiten aufgeben, in Schriftsätzen zu dem Rechtsstreit weiter vorzutragen und eventuell Beweismittel (z.B. Zeugen) zu benennen.

b) Kammerverhandlung, ggf. Beweisaufnahme (Zeugen, Gutachten, etc.)

Die Kammerverhandlung findet je nach Kammer und deren Arbeitsbelastung im Regelfall zwischen 3 und 6 Monate nach der Güteverhandlung statt.

Neben dem/der Vorsitzenden Richter/in zählen zur „vollen" Kammer noch zwei ehrenamtliche, beisitzende Richter. Einer der beisitzenden Richter muss aus den Kreisen der „Arbeitnehmer" stammen (z.B. Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen, etc.), der zweite der beisitzenden Richter muss aus den Kreisen der „Arbeitgeber" stammen (z.B. Mitglieder einer Arbeitgebervereinigung, Unternehmer, Geschäftsführer, Personalleiter, etc.). Zu beachten ist: Der/die Vorsitzenden Richter/in leitet zwar die Verhandlung, bei einem Urteil haben alle drei Richter eine gleichgewichtige Stimme.

In der Kammerverhandlung wird der Fall streitig verhandelt. Nicht selten kommt es in der Kammerverhandlung zu einer gütlichen Einigung, auch, weil von der Kammer erneut erheblicher Druck auf beide Seiten ausgeübt wird.

Ein Einigungsvorschlag der Kammer - beispielsweise der Vorschlag einer bestimmten Abfindung - wird zu Gunsten der Partei besser ausfallen, zu deren Seite die Kammer eher neigt.

Kommt es zu keiner Einigung, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer eine Beweisaufnahme beschließt. Diese findet, wenn Zeugen zu vernehmen sind, an einem anderen Tag statt, da die Zeugen zunächst geladen werden müssen. Hält die Kammer den Fall bereits für entscheidungsreif, wird sie am Ende der Verhandlung einen „Verkündungstermin" bekannt geben (häufig erst einige Wochen später) und an diesem Tag dann ein Urteil verkünden.

Gegen Endurteile der ersten Instanz gibt es die Möglichkeit der Berufung zum Landesarbeitsgericht. Sehr selten gelangen Urteile in die dritte Instanz, also bis zum Bundesarbeitsgericht.