Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Kündigungsschutz / Sonderkündigungsschutz

Arbeitnehmer genießen in Deutschland - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - einen allgemeinen Kündigungsschutz (nach dem Kündigungsschutzgesetz) oder sogar besonderen Kündigungsschutz.

  1. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

a) Allgemeines

Das KSchG bestimmt, dass eine ordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der Arbeitnehmer sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage (Feststellungsklage) beim Arbeitsgericht auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft.

b) Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes:

  • Geschützter Personenkreis: In der Regel jeder Arbeitnehmer. Bei Angestellten in leitender Stellung muss der Einzelfall betrachtet werden.
  • Wartezeit: 6 Monate ununterbrochener rechtlicher Bestand des Arbeitsverhältnisses
  • Betriebsgröße: Schwellenwert ist eine Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 S. 2 bis 4 KSchG).
  • Räumlicher Geltungsbereich: Alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik liegenden in- und ausländischen Betriebe; also grundsätzlich auch für ausländische Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die im Inland beschäftigt werden.
  1. Besonderer Kündigungsschutz

a) Kündigungsbeschränkungen durch

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Gesetz (Beispiel: Im befristeten Arbeitsverhältnis ist die Kündigung nur möglich, wenn sie einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

b) Betriebsübergang

Die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist verboten, vgl. § 613 a Abs. 4 BGB

  1. Kündigungsschutz besonderer Personengruppen

a) Mutterschutz: Kündigungsverbot gemäß § 9 MuSchG

  • Personengruppe: Schwangere, wenn AG spät. 2 Wochen nach Kündigung Kenntnis erlangt
  • Wann? Ab Schwangerschaft bis 4 Monate nach Entbindung (Schwangerschaft: Befruchtung bis Entbindung, Rückrechnung von ärztlicher Prognose des Entbindungszeitpunkt um 280 Tage wegen Rechtssicherheit, BAG - 2 AZR 82/85)
  • Gilt auch im Kleinbetrieb (also bis 10 Arbeitnehmer)
  • Kündigung ausnahmsweise möglich mit vorheriger Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes (z.B. bei Betriebsschließung, Existenzgefährdung, Pflichtverletzung)

b) Elternzeit: Kündigungsverbot gemäß § 18 BEEG

  • Wer? Vater, Mutter
  • Wann? Ab Antrag
  • Gilt auch im Kleinbetrieb (also bis 10 Arbeitnehmer).
  • Kündigung ausnahmsweise möglich mit vorheriger Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamt (z.B. bei Betriebsschließung, Existenzgefährdung, Pflichtverletzung)

c) Schwerbehinderte Menschen, Schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Menschen gemäß §§ 168ff IX

  • Personengruppe: Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen
  • Wann? Ab Feststellung der Behinderung (bei Schwerbehinderten ist Feststellung deklaratorisch, bei gleichgestellten konstitutiv); Mitteilung der Schwerbehinderung / Gleichstellung bzw. des Feststellungsantrags gegenüber dem AG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
  • Gilt auch im Kleinbetrieb (also bis 10 Arbeitnehmer)
  • Ausnahmen: Arbeitsverhältnis besteht noch nicht länger als 6 Monate
  • Kündigung ausnahmsweise möglich mit vorheriger Zustimmung des Inklusionsamtes (z.B. bei Betriebsschließung, Existenzgefährdung, Pflichtverletzung)

d) Betriebsräte, Jugendvertreter, Wahlbewerber, Wahlvorstand gemäß § 15 KSchG, § 103 BetrVG