Wettbewerbsverbot1. AllgemeinesZu unterscheiden ist das während des Anstellungsverhältnisses bestehende (gesetzliche) Wettbewerbsverbot und ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses, das vertraglich zu vereinbaren ist. Die Schutzvorschriften der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), die bei Arbeitnehmern über § 110 Gewerbeordnung (GewO) gelten, sind bei Geschäftsführern/Vorständen nicht einschlägig. Die Wertmaßstäbe, die zum Schutz für Angestellte gelten, sind jedoch im Grundsatz auch bei Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer/Vorstände zu beachten. 2. Zu beachten ist demnach:
3. Was können wir für Sie tun?Sind Sie sich über die Reichweite Ihrer Pflichten während der Dauer Ihrer Organstellung unsicher oder planen Sie eine berufliche Veränderung und fragen sich, wie Sie mit einem vereinbarten, nachvertraglichen Wettbewerbsverbot umgehen sollen? Oder wirft man Ihnen eventuell bereits Verstöße vor? In einem persönlichen Gespräch klären wir mit Ihnen den Sachverhalt auf, bewerten die rechtliche Situation und legen mit Ihnen gemeinsam die weitere Strategie fest. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf! |
