Haftung1. AllgemeinesDie Haftungsrisiken, die Geschäftsführer und Vorstände treffen, sind weitgehend gleichartig oder ähnlich. Grundsätzlich ist bei Haftungsfragen zwischen der Haftung des Geschäftsführers/Vorstands im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern bzw. Aktionären und der im Außenverhältnis gegenüber Dritten (Lieferanten, Behörden, etc.) zu unterscheiden. 2.Überblick2.1.Haftung gegenüber der Gesellschaft Der Geschäftsführer bzw. Vorstand hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes einzuhalten (§ 43 Abs. 1 GmbHG bzw. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG). Beachtet er diesen Grundsatz nicht, können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft entstehen. Diese Haftung besteht und wird auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafter bzw. des Aufsichtsrates gehandelt hat; sie wird lediglich gemildert. Der Geschäftsführer/Vorstand muss sich stets ein genaues Bild der Lage machen und hat sich über alle relevanten und wirtschaftlichen Umstände zu informieren. Soweit er Aufgaben delegiert, haftet er für die Folgen. Er muss die Buchhaltung überwachen und kann sich nicht darauf berufen, hierfür sei ausreichend geschultes Personal vorhanden und eingesetzt. 2.2. Haftung gegenüber Dritten Bei der Haftung gegenüber Dritten ist bei Geschäftsführern und Vorständen einiges ähnlich, es ergeben sich aber auch Unterschiede. Grundsätzlich gilt bei beiden:
3. D & O-VersicherungDas Haftungsrisiko von Geschäftsführern/Vorständen hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Manager sehen sich einer zunehmenden gesetzgeberischen Regelungsdichte gegenüber, einhergehend mit erhöhten Organisations-/Dokumentations- und Überwachungspflichten. Damit sind die Haftungsrisiken erheblich gestiegen. Aktuelle Beispiele aus der Presse zeigen, dass Manager immer häufiger Ziel von hohen Schadensersatzklagen - sowohl seitens Dritter als auch des eigenen Unternehmens - werden. D&O (=Directors and Officers)-Versicherungen bieten hier einen gewissen Schutz. Eine D&O-Versicherung ist nichts anderes als eine Berufshaftpflichtversicherung, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers/Vorstands wegen einer Pflichtverletzung abdecken oder abmildern kann. Bei der Eingehung eines Dienstverhältnisses empfiehlt es sich, auf eine entsprechende Regelung im Anstellungsvertrag zum Abschluss einer D&O-Versicherung zu bestehen 4. Was können wir für Sie tun?Werden Sie mit einem Fall persönlicher Haftung konfrontiert oder möchten Sie sich ganz allgemein oder in einem konkreten Fall präventiv informieren? In einem persönlichen Gespräch klären wir mit Ihnen den Sachverhalt auf, bewerten die rechtliche Situation und legen mit Ihnen gemeinsam die weitere Strategie fest. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir helfen Ihnen gerne weiter! |
