Beginn/Ende des Dienstverhältnisses1. Unterscheidung Dienstverhältnis / OrganstellungDas Dienstverhältnis (bzw. Anstellungsverhältnis) eines Geschäftsführers oder Vorstands ist streng zu trennen von dem jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Amt (bzw. der Organstellung), das durch den gesellschaftsrechtlichen Akt der Bestellung verliehen wird. Das Dienstverhältnis ist der zugrunde liegende privatrechtliche Vertrag (zumeist bezeichnet als „Anstellungsvertrag" oder „Dienstvertrag"), in dem die privatrechtlichen Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers oder Vorstands im Verhältnis zum Unternehmen geregelt werden (also Beginn, Laufzeit und Kündigung; Pflichten und Aufgaben; Vergütung; Urlaub etc.). 2. Beginn und Ende des DienstverhältnissesBeginn und Ende des Dienstverhältnisses werden i.d.R. durch den Anstellungsvertrag festgelegt, der zwischen dem Geschäftsführer bzw. Vorstand und einem mit Abschlusskompetenz versehenen Bestellungsorgan der Gesellschaft abgeschlossen wird. Eine bestimmte Form - also beispielsweise Schriftform - ist gesetzlich nicht vorgeschrieben aber in der Praxis natürlich Standard. Im Regelfall wird der Anstellungsvertrag zeitlich gesehen vor der organschaftlichen Bestellung abgeschlossen und als Beginn ein bestimmter kalendarischer Zeitpunkt vereinbart, ab dem die in dem Anstellungsvertrag geregelten gegenseitigen Rechte und Pflichten gelten. Das Dienstverhältnis kann enden
3. Was können wir für Sie tun?Sie haben Fragen zu Beginn, Laufzeit und Ende Ihres Dienstverhältnisses? Sie möchten eventuell vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheiden oder brauchen Unterstützung bei einer Aufhebung des Dienstverhältnisses? Ist die Rechtswirksamkeit einer Kündigung fraglich, ist an eine Feststellungsklage (vor dem ordentlichen Zivilgericht, nicht vor dem Arbeitsgericht!) zu denken. In einem persönlichen Gespräch klären wir mit Ihnen den Sachverhalt auf, bewerten die rechtliche Situation und legen mit Ihnen gemeinsam die weitere Strategie fest. |
