Geschäftsführer / Vorstände

Gerichtsstand

  1. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Für Streitigkeiten zwischen Geschäftsführern/Vorständen und der Gesellschaft aus dem Anstellungsverhältnis sind grundsätzlich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig (nicht die Arbeitsgerichte) und dort – auf entsprechenden Antrag – die Kammern für Handelssachen. Besonderheiten gibt es insoweit beim abberufenen Geschäftsführer. In Einzelfällen kann dort auch eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sein, z.B. wenn die Zusammenarbeit auf Basis eines früheren Arbeitsverhältnisses, welches mit der Beendigung der Organstellung wieder auflebt, fortgesetzt wird und die Parteien über Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis streiten.

  1. Besonderheiten und wirtschaftliche Faktoren

Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten trägt jede Partei ihre Kosten selbst, d.h. auch wenn der Prozess verloren wird, muss die unterlegene Partei nicht die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei übernehmen. Das ist vor den ordentlichen Gerichten anders: Der Verlierer trägt die gesamten Kosten. Dieser Faktor ist bei der Taktik der Streitführung – für beide Seiten – zu berücksichtigen. Zudem muss ein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden und die Verfahren vor den Zivilgerichten dauern in der Regel länger als beim Arbeitsgericht – der Beschleunigungsgrundsatz gilt dort nicht.