Datenschutz

Allgemeines und Rechtsgrundlagen

Wenn wir über Datenschutz im Arbeitsrecht sprechen, dann sprechen wir über verschiedene zu schützende Daten:

  1. Daten des Arbeitnehmers selbst

Zum einen sprechen wir über die Daten des Beschäftigten selbst. Wobei bereits die Daten des Bewerbers dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) unterfallen. Der Arbeitgeber hat also bereits im Vorfeld eines möglichen Arbeitsverhältnisses die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Auch das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz - TTDSG) kann im Arbeitsverhältnis zu beachten sein. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Welche Daten konkret der Arbeitgeber erhebt und zu welchen Zwecken er sie verarbeitet, darüber muss er seine Arbeitnehmer informieren. Separate Informationen sind dann erforderlich, wenn die Daten an Dritte weitergegeben werden oder in nicht EU-Länder verarbeitet werden.

  1. Daten im Arbeitsverhältnis

Zum anderen sprechen wir über die Daten der Personen, mit denen der Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses in Berührung kommt und die er selbst - und natürlich der Arbeitgeber - nur datenschutzkonform verarbeiten darf. Auch diese Daten unterfallen zumindest dem BDSG und der DS-GVO.

Auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften macht in aller Regel der Arbeitgeber separat aufmerksam. Hierbei wird der Arbeitnehmer auch darüber informiert, dass neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einem Datenschutzverstoß, Verstöße gegen das Datengeheimnis nach § 41 BDSG mit Bußgeld und nach anderen Strafvorschriften (§ 42 BDSG) mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können.

Auch ohne separate Information ist die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis und darüber hinaus eine wichtige arbeitsvertragliche Nebenpflicht.