Kollektives Arbeitsrecht

Überblick rund um den Betriebsrat

Kollektives Arbeitsrecht begegnet uns zum einen, wenn es um die Frage geht, ob ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, also bei tariflichen Regelungen. Kollektives Arbeitsrecht spielt aber auch dann eine Rolle, wenn im Unternehmen ein Betriebsrat besteht.

Einen kurzen Überblick Rund um den Betriebsrat geben wir im Folgenden:

  1. Allgemeines

Der Betriebsrat ist ein Betriebsverfassungsorgan, das in Betrieben mit fünf und mehr Arbeitnehmern gewählt werden kann und die in dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Rechte wahrnimmt. Das BetrVG bildet die Grundlage der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, wobei die Intensität der einzelnen Beteiligungsrechte danach variiert, welcher Bereich der unternehmerischen Entscheidung betroffen ist.

  1. Darf ein Betriebsrat gewählt werden?

Bei der Frage, ob ein Betriebsrat gewählt werden kann, muss immer auch die Frage beantwortet werden, was ein Betrieb ist.

Wann ein Betrieb im Sinne des BetrVG vorliegt, gehört zu den schwierigsten Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Sind räumlich getrennte Betriebsteile oder Filialen zusammen zu zählen für einen einheitlichen Betriebsrat? Ist der Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern wirklich erreicht?

  1. Was ist zu beachten, wenn eine Betriebsratswahl initiiert wird?

Am Anfang der Einleitung einer Betriebsratswahl steht, sofern es bislang keinen Betriebsrat gab, eine Betriebsversammlung, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen kann. In der Betriebsversammlung wird der Wahlvorstand bestellt, der dann die Wahl anhand der Vorgaben im BetrVG sowie der Wahlordnung (WahlO) durchführt.

Bitte beachten Sie: Die Behinderung einer Betriebsratswahl ist nach dem BetrVG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet werden.

Bereits der Wahlbewerber und die Mitglieder eines Wahlvorstands genießen besonderen Kündigungsschutz, so dass gemäß § 15 Absatz 3 KSchG die ordentliche Kündigung vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe ausgeschlossen und die außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich ist.

Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wahl haben, ist an eine gerichtliche Anfechtung oder (bei gravierenden Verstößen) an eine Nichtigkeitsfeststellung zu denken. Bitte beachten Sie die kurze Frist zur Anfechtung der Wahl von zwei Wochen.

  1. Rechte des Betriebsratsmitglieds

Das einzelne Betriebsratsmitglied kann im Einzelfall Arbeitsbefreiung (beispielsweise für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Betriebsratsschulungen) und Fahrtkosten für Schulungen geltend machen, wenn die Voraussetzungen für die Kostenerstattung erfüllt sind.

Aus der Funktion als Betriebsratsmitglied erwächst ein besonderer Kündigungsschutz. Nach § 15 Absatz 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen und die außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.

  1. Rechte des Betriebsrats

Das Betriebsratsgremium kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Kosten für Büroräume und -ausstattung, Rechtsberatung, u.ä. geltend machen.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats reichen von einem bloßen Informationsrecht über ein Zustimmungsverweigerungsrecht bis hin zu einem Initiativrecht, welches den Arbeitgeber zum handeln zwingt.

Die Aufgaben des Betriebsrats gliedern sich dabei in allgemeine gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG und besondere Aufgaben. Die besonderen Aufgaben können ihrerseits wiederum aufgespalten werden in soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.

  • Soziale Angelegenheiten gemäß §§ 87ff BetrVG:

Betreffen kann dies beispielsweise Fragen der Ordnung des Betriebs (z.B. Betriebsvereinbarung über Rauchverbot, Arbeits- und Dienstbekleidung, Dienstreiseordnung u.v.m.), die einer echten Mitbestimmung unterliegen.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat für eine einheitliche Regelung im Betrieb eine Einigung erzielen müssen; möglicherweise ist zur Herbeiführung einer Einigung eine Einigungsstelle anzurufen.

  • Personelle Angelegenheiten gemäß §§ 92ff BetrVG :

Das sind einerseits Fragen der Personalplanung und Ausschreibung, der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung bis hin zu den zentralen Mitbestimmungsrechten der (Änderungs-)Kündigung.

Wichtig ist: Vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers ist zwingend der Betriebsrat zu hören. Eine Zustimmung des Betriebsrats ist zwar nicht erforderlich, aber Fehler bei der Anhörung führen in aller Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung.  

  • Wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §§ 106ff BetrVG :

Dies betrifft alle Arten von Betriebsänderungen (Einschränkung und Stilllegung, Verlegung eines Betriebs, Zusammenschluss und Spaltung, u.a.). Um erhebliche Nachteile (beispielsweise Nachteilsausgleich) zu vermeiden, sind wirtschaftliche Angelegenheiten sorgfältig und strategisch zu planen und die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im gesetzlich gebotenen Umfang zu wahren, um Verzögerungen zu vermeiden.