Zeugnis / Zwischenzeugnis1. Anspruch auf ein ArbeitszeugnisJeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) einen Rechtsanspruch auf ein Zeugnis bzw. Arbeitszeugnis, das die Leistung und das Verhalten bewertet. Entgegen einer weit verbreiteten irrigen Ansicht besteht dieser Anspruch auch nach einer verhältnismäßig kurzen Beschäftigungsdauer (also auch, wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber innerhalb einer Probezeit kündigen). 2. Zum Inhalt eines ArbeitszeugnissesNeben den Angaben zu Ihrer Person, zur Dauer Ihrer Beschäftigung sowie zu Ihrer Funktion/Position innerhalb des Unternehmens sollte Ihr Zeugnis folgendes enthalten:
Die Zeugnissprache enthält viele Fallstricke, die allerdings bei Personalprofis in der Regel bekannt sind. Nicht selten ist beispielsweise entscheidend, welche Aussagen sich nicht in einem Zeugnis finden (z.B. ist bei einer Vertriebsposition das Fehlen einer klaren Aussage zu Vertriebserfolgen sehr negativ). Im Übrigen zeichnet sich ein wirklich gutes Zeugnis dadurch aus, dass es auf den Arbeitnehmer persönlich zugeschnitten ist. Ein Arbeitszeugnis, das erkennbar von einem so genannten „Zeugnisgenerator" (=Computerprogramm) erstellt wurde, ist jedenfalls kein Ausdruck besonderer Wertschätzung. Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben Sie bei einem berechtigten Interesse (z.B. feststehendes Vertragsende nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Wechsel des Vorgesetzten, Änderung des Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereichs, Versetzung, Betriebsübergang, Elternzeit, Bewerbungen). Wichtig ist: Das Zwischenzeugnis kann u. U. bei der Bewertung von Leistung und Führung eine Bindungswirkung für das endgültige Arbeitszeugnis haben. Deshalb sollte gerade auch ein Zwischenzeugnis immer kritisch geprüft werden! 3. So helfen wir Ihnen:Gerne prüfen wir das Ihnen erteilte Zwischenzeugnis bzw. endgültige Arbeitszeugnis kritisch und erörtern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen, ob das Zeugnis vollständig ist und Sie zutreffend bewertet werden. |
