Sperrzeit beim Arbeitslosengeld1. Prüfung von Ruhen und Sperre durch die ArbeitsagenturBei jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. bei einer Arbeitslosenmeldung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob ein 12-wöchiges Ruhen des Arbeitslosengelds wegen Vorliegen einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) gegeben ist. Die Sperrzeit kommt dabei nur in den Fällen in Betracht, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig (z.B. Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigem Verhalten; Eigenkündigung) herbeigeführt hat. 2. Sonderfall: Sperrzeiten bei Aufhebungsvertrag / AbwicklungsvertragGemäß der Sperrzeit-Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit ist insbesondere bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses streng zu prüfen, ob eine Sperrzeit wegen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit zu verhängen ist. Ein Aufhebungsvertrag erfüllt danach regelmäßig den Sperrzeittatbestand (Dienstanweisung 1.2). Verhindern lässt sich eine Sperrzeit je nach Einzelfall, beispielsweise
3. So helfen wir Ihnen:In einem persönlichen Gespräch klären wir mit Ihnen den Sachverhalt auf, bewerten die rechtliche Situation und legen mit Ihnen gemeinsam die weitere Strategie fest mit dem Ziel, das Risiko einer Sperrzeit so weit wie möglich zu minimieren. |
