Mutterschutz1. Mutterschutz im ArbeitsrechtBei der Beschäftigung werdender oder stillender Mütter ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu beachten. Unter den Schutzzweck fallen die Gesundheit von Mutter und Kind, der Entgeltschutz sowie der Arbeitsplatzschutz. Einschlägig ist das MuSchG für
Eine Mitteilungspflicht der Schwangerschaft im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht nicht (§ 5 MuSchG empfiehlt es lediglich mit dem Wort „sollen"). Ein Fragerecht eines Arbeitgebers in einem Bewerbungsgespräch besteht grundsätzlich auch nicht, d.h., Sie dürfen wahrheitswidrig antworten, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen (viel eher muss der Arbeitgeber bei dieser Frage Konsequenzen wegen möglicher Diskriminierung fürchten). 2. Ihre RechteDas MuSchG und die Mutterschutzverordnung sehen verschiedene Rechte bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes vor (Gesundheitsschutz), darunter beispielsweise
Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mutter und/oder Kind nicht nach, besteht für die Mutter u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht. Darüber hinaus besteht der Entgeltschutz vor finanziellen Nachteilen in Form
Schließlich besteht der Arbeitsplatzschutz (Kündigungsverbot, § 9 MuSchG) wie folgt
3. So helfen wir Ihnen:Die Rechte, die Ihnen das MuSchG zuspricht, sind weit gefächert. Kommt Ihr Arbeitgeber seinen Schutzpflichten wirklich nach? Gerne klären wir mit Ihnen gemeinsam die Situation und prüfen, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche Ihnen zustehen. Bitte nehmen Sie zu uns Kontakt auf. |
