DienstwagenSie haben von Ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen? Darauf haben Sie auch einen Anspruch, sofern dies in dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber so vorgesehen ist. Nicht selten wird auch ein so genannter Überlassungsvertrag geschlossen, der unter anderem nähere Regelungen zur konkreten Nutzung und Pflege des Dienstwagens vorsieht.Ist Ihnen die private Nutzung des Dienstfahrzeugs gestattet, handelt es sich hierbei um einen Arbeitslohn (in Form eines Sachbezugs), den Sie versteuern müssen. Beschädigung des Dienstwagens – wer haftet?Wird das Fahrzeug ohne Ihr Verschulden beschädigt, haften Sie nicht. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug infolge eines leicht fahrlässigen Handelns Ihrerseits beschädigt wird (BAG. Urt. vom 24.11.1987, DB 1988, 1603). Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es auf den Einzelfall an, bei grober Fahrlässigkeit (z.B. Beschädigung des Fahrzeugs infolge von Alkoholisierung) haftet der Arbeitnehmer nicht selten für den vollen Schaden. Wichtig ist: Achten Sie darauf, ob sich der beispielsweise in einem Überlassungsvertrag zum Abschluss der üblichen Versicherungen (Kasko- und Haftpflichtschutz) verpflichtet. Beendigung / Widerruf der NutzungZu den häufigsten Streitpunkten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehört die Frage, wann bzw. unter welchen Bedingungen das Nutzungsrecht endet bzw. widerrufen werden kann.Grundsätzlich gilt:
So helfen wir Ihnen:
Schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sollten eventuelle Regelungen zu einem Dienstwagen bzw. ein eventueller Überlassungsvertrag genau angesehen werden. Wir prüfen für Sie, welche Rechte und Pflichten Ihnen erwachsen und machen eventuell Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge. Im Übrigen kümmern wir uns gerne um Ihr Recht bei Entzug Ihres Dienstwagens, den wir auf Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Gemeinsam erörtern wir die Situation und Ihre Handlungsoptionen. |
