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Gesetzesänderungen im Personengesellschaftsrecht zum 01.01.2024 – Handlungsbedarf noch im Jahr 2023?

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die neuen Vorschriften sind ab diesem Zeitpunkt auf alle bestehenden Personengesellschaften anzuwenden.

Wie jede Gesetzesänderung bringt das MoPeG für die Anwender Fragen mit sich. Wer ist überhaupt betroffen? Wie kann man sich vorbereiten? Und vor allem, was kommt eigentlich auf uns zu? Wir möchten Ihnen im Folgenden die Gesetzesänderungen darstellen und auf Prüfungs- wie Anpassungsbedarf hinweisen, um möglichen Regelungswidersprüchen vorzubeugen.

 

Wer ist von den Gesetzesänderungen betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmer oder Gesellschaften, die ihre Geschäfte in der Rechtsform einer Personengesellschaft betreiben. Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch die Personengesellschaften OHG und KG.

 

Wie können Sie sich auf die Gesetzesänderungen vorbereiten?

Wir empfehlen Ihnen als Unternehmer oder Gesellschafter, Ihren Gesellschaftsvertrag auf Anpassungsbedarf überprüfen zu lassen. Das gilt insbesondere für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), im Hinblick auf die Neuregelung der Beschlussmängelrechte aber für alle Personengesellschaften.

Gesellschaftern einer GbR empfehlen wir, zu überprüfen, ob Ihre Gesellschaft einer faktischen Eintragungspflicht in das neu geschaffene, bei den Amtsgerichten geführte Gesellschaftsregister unterliegt oder aus sonstigen Gründen eine Eintragung sinnvoll ist. Eine Eintragung liegt immer dann nahe, wenn Gesellschaften in öffentliche Register eingetragene Rechte wie Grundstücke oder GmbH-Anteile in ihrem Vermögen halten oder erwerben wollen. Planen Sie beispielsweise grundbuchlich abgesicherte Finanzierungen, wird vorher eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich. Es gilt, je aktiver die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, desto wahrscheinlicher besteht eine Eintragungspflicht.

Wenn Sie eine Eintragung planen, sollten Sie beachten, dass damit zu rechnen ist, dass Anfang 2024 bei den Registergerichten mit einem Umsetzungsstau gerechnet wird. Es kann sich anbieten, die Eintragung in 2023 vorzubereiten, damit in 2024 schnell gehandelt werden kann.

Gesetzesänderungen, die eine gesellschaftsvertragliche Anpassung erfordern können, betreffen insbesondere die Regelungen bezüglich Ausscheidens, wie z.B. Neuregelung der Kündigungsfristen wie auch Stimmrechte und Verlust-/Gewinnanteile.

 

Was kommt auf Sie zu bzw. welche Gesetzesänderungen bringt das MoPeG?

Die wesentlichen Änderungen des MoPeG haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

  • Rechts- und Eintragungsfähigkeit der GbR. Künftig wird zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschieden. Rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind solche, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen sollen.
  • Die Rechtsfähigkeit ermöglicht, dass die GbR eigenes Vermögen bilden kann und Gesellschaftsanteile übertragen werden können. Zudem kann sich eine rechtsfähige GbR in dem neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen lassen.
  • Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung der Rechtsfähigkeit. Einzutragen sind: Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, persönliche Angaben zu jedem Gesellschafter, Angaben zu der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist unter Mitwirkung aller Gesellschafter notariell zu beglaubigen.
  • Das Gesellschaftsregister entspricht in etwa dem Handelsregister für OHG und KG und bewirkt eine neue Publizität der GbR. Der dadurch gewährleistete Vertrauensschutz führt zu einer höheren Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Es ist zu erwarten, dass eine Eintragung der GbR die Teilnahme am Rechtsverkehr zukünftig erleichtern wird.
  • Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) sind zusätzlich in das Transparenzregister (§ 20 Geldwäschegesetz) Sie müssen den Rechtsformzusatz eGbR führen.
  • Neuregelungen zur rechtsfähigen (e-)GbR

Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt im Fall von z.B. Tod, Kündigung, Insolvenz oder Ausschließung künftig gesetzlich nicht länger zur Auflösung der Gesellschaft. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern im Zweifel zu. Von diesen Regelungen kann gesellschaftsvertraglich abgewichen werden.

Die Stimmrechte wie auch Gewinn- und Verlustanteile richten sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Für den Fall, dass Sie Ihre Beteiligungsverhältnisse noch nicht vertraglich festgeschrieben haben, empfehlen wir Ihnen, die Gesetzesänderungen zum Anlass zu nehmen. Die Regelungen für Geschäftsführung und Vertretung bestehen unverändert fort. Ein Beschlussmängelrecht ist für die GbR – anders als für OHG und KG – nicht gesetzlich geregelt, sodass dies eine ausdrückliche Regelung erfordert. In jedem Fall kann eine Mehrheitsentscheidung für Gesellschafterbeschlüsse vertraglich vereinbart werden.

Anders als bisher kann die rechtsfähige eGbR ihren Sitz vertraglich festlegen. Die rechtsfähige eGbR ist zudem umwandlungsfähig. Im Fall der Wahl des Vertragssitzes, z.B. bei Wegzug der Gesellschafter ins Ausland, oder der Umwandlung der GbR ist die Eintragung Pflicht.

 

  • Beschlussmängelrechte

Das neue Beschlussmängelrecht für OHG und KG ist an das der Aktiengesellschaften angelehnt. Es wird künftig zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen unterschieden. Neu ist die Möglichkeit, Anfechtungsklage zu erheben. Zu beachten ist die zeitliche Grenze von drei Monaten.

 

  • Öffnung für Freiberufler

Die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft steht ab dem 01.01.2024 – je nach Berufsrecht – anders als bisher auch Freiberuflern offen.

  • Steuerliche Änderungen?

Das MoPeG ist nicht mit steuerlichen Änderungen verbunden. Soweit ertragssteuerlich das Gesamthandsvermögen zu betrachten ist, wird künftig einfach auf das Vermögen der rechtsfähigen GbR abgestellt – in Abgrenzung zum Sonderbetriebsvermögen. Im aktuellen Regierungsentwurf des noch zu beschließenden Wachstumschancengesetzes sollen die steuerlichen Anpassungen an die Neuerungen des MoPeG nachvollzogen werden.

 

Bei weiterführenden Fragen und für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung – melden Sie sich gerne!

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