Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Änderungskündigung

  1. Erläuterung

Mit einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber einen wesentlichen Inhalt des bestehenden Arbeitsvertrages einseitig ändern.

Rechtlich bedeutet eine Änderungskündigung, dass das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt wird und der Arbeitgeber ein Angebot unterbreitet, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.

In der Regel erfolgt die Änderungskündigung als betriebsbedingte Änderungskündigung, d. h. sie wird mit einer betrieblichen Notwendigkeit begründet (z.B. Änderungskündigung wegen Schließung einer Betriebsstätte an Ort A mit dem Angebot das Arbeitsverhältnis an Ort B fortzuführen).

  1. Drei Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhält, stehen ihm drei verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Erste Reaktionsmöglichkeit

Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot ohne Vorbehalt an.

Wenn der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, dann wird die Änderung des Arbeitsvertrages zu dem in der Kündigung angegebenen Zeitpunkt wirksam.

War die Kündigung unbedingt ausgesprochen, kommt ein neuer Arbeitsvertrag mit geändertem Inhalt zustande.

  • Zweite Reaktionsmöglichkeit

Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot an und erklärt einen Vorbehalt.   

Eine ratsame Reaktionsmöglichkeit ist in vielen Fällen, das Angebot unter Vorbehalt anzunehmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer gerichtlich überprüfen lässt, ob die angebotenen Änderungen rechtlich zulässig sind. Formal bedeutet dies, dass der Änderungsvertrag unter der auflösenden Bedingung steht, dass die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich festgestellt wird (§ 2 i.V.m. § 4 Satz 2 und § 8 KSchG).

Wichtig: Spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Annahme unter Vorbehalt erklärt werden (§ 2 Satz 2 KSchG); zugleich läuft auch die drei-wöchige Frist zur Erhebung der Änderungsschutzklage, § 4 KSchG.

Folge der Annahme unter Vorbehalt: Das Arbeitsverhältnis wird auf jeden Fall fortgeführt. Mit Ablauf der Kündigungsfrist arbeitet der Arbeitnehmer zunächst zu den vom Arbeitgeber angebotenen neuen Arbeitsbedingungen weiter.

Stellt das Arbeitsgericht später fest, dass die Änderung rechtswidrig war, wird das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt.

  • Dritte Reaktionsmöglichkeit

Der Arbeitnehmer lehnt das Änderungsangebot ab.

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) erheben. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren geht es dann - wie bei jeder Kündigung - um „alles oder nichts“: Entweder die Änderungskündigung war wirksam, dann endet das Arbeitsverhältnis zu dem angegebenen Zeitpunkt oder die Änderungskündigung war unwirksam, dann wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt.